Das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) hat mit Beschluss vom 22.05.2012 (Az.: 2 B 46/12) über einen Fall entschieden, bei dem der Antragsteller erreichen wollte, dass eine ihm in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik als Berechtigung zum Führen von Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr anerkannt wird. Im Fall wurde dem Antragsteller die im Jahr 1992 erteilte deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Jahr 2003 wegen Alkohols im Straßenverkehr entzogen. Am 30.08.2004 wurde dem Antragsteller in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis ausgestellt. Auf der Fahrerlaubnis ist „Bremen“ als Wohnsitz des Antragstellers eingetragen. Ende 2010 wurde von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellt, dass die tschechische Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland entfalte. Es wurde ihm aufgegeben, seinen tschechischen Führerschein zur Entwertung vorzulegen. Für den Fall der Weigerung wurde ein Zwangsgeld von 250,00 Euro angedroht. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein, worauf ein Zwangsgeld festgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht. Schließlich hatte das OVG über den Fall zu entscheiden. Das OVG sah den Antragsteller ebenfalls nicht im Recht. Es stellte fest, dass nach § 28 Abs. 1 S. 1 FeV Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Das OVG stellte fest: „gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis rechtkräftig von einem Gericht entzogen worden ist. So liegt es hier. Das Amtsgericht Bremen hat dem Antragsteller durch Strafbefehl vom 27.11.2003, der (…) rechtskräftig ist, (…) die Fahrerlaubnis entzogen (Az. 93 Cs 600 Js 41932/03). In der Folgezeit hat der Antragsteller in der Bundesrepublik keine Fahrerlaubnis erlangt. Einen Antrag auf Neuerteilung hat er am 10.08.2004 zurückgezogen. Bereits wegen Erfüllung der Voraussetzung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist die Feststellung in der Verfügung vom 02.11.2010, dass die tschechische Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung für die Bundesrepublik entfalte, zutreffend.“ Es merkte zusätzlich an, dass auch der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV entgegensteht, wonach die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gelten, die „ausweislich des Führerscheins … zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten“. Die Eintragung mit „Bremen“ als Wohnsitz müsse beachtet werden. Der Fall zeigt, dass deutsche Führerscheinbewerber, die im Ausland ihren Führerschein neu erwerben, sich bei Problemen von versierten Verkehrsrechtlern beraten lassen sollten – am besten bevor es juristische Schwierigkeiten gibt.