Das Verwaltungsgericht Ansbach (VG) hat mit Beschluss vom 20.06.2012 (Az.: AN 10 S 12.00679) über die Frage der Entziehung einer vor 15 Jahren erteilten Fahrerlaubnis bei der gelegentliche Einnahme von Cannabis entschieden. Der Antragsteller kam Mitte 2011 in eine Verkehrskontrolle. Dort gab er an, dass er selbst keine Drogen geraucht habe, aber fast täglich als Passivraucher an Kifferrunden teilnehme. Die durchgeführte Blutentnahme und das nachfolgende chemisch-toxikologischen Gutachten ergaben Hinweise auf die gelegentliche Einnahme von Betäubungsmitteln. Der Antragsteller gab an, in seiner Jugend Haschisch geraucht zu haben. Danach habe er erst wieder kurz vor der Kontrolle geraucht und zwar zwei Wochen lang täglich bis zu vier Joints am Tag. Auch am Abend vor der Trunkenheitsfahrt habe er noch geraucht, seither aber nicht mehr. Ihm wurde sodann unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Denn er habe durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nachgewiesen, dass hinsichtlich dieser Betäubungsmittelart die Fähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen, bei ihm nicht gegeben sei. Im Verfahren wendete der Antragsteller ein, dass lediglich ein einmaliger Cannabiskonsum vorgelegen habe. Er habe in einer einmaligen Situation, als seine Ex-Freundin zu Besuch gewesen sei, Cannabis konsumiert. Außerdem habe der Konsum bei der Kontrolle weit mehr als einige Stunden zurückgelegen. Daher liege kein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor. Es bestehe zudem keine Wiederholungsgefahr, da der Antragsteller kein Cannabis mehr konsumiere. Das VG bestätigte den Führerscheinentzug. Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sei „u. a. derjenige nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer regelmäßig Cannabis einnimmt oder Cannabis gelegentlich konsumiert und den Konsum und das Fahren nicht trennen kann, zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht oder bei einer Störung der Persönlichkeit oder bei einem Kontrollverlust.“ Ein solcher Konsum von Cannabis stehe aufgrund des Ergebnisses des chemisch-toxikologischen Gutachtens fest. Es sei von der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits ein zweimaliger Cannabiskonsum ausreiche, um die Schwelle zur „Gelegentlichkeit“ zu überschreiten. Das VG führt aus: „dabei ist erforderlich, dass mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (…). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seinen eigenen Angaben zu Folge innerhalb eines Zeitrahmens von zwei Wochen täglich bis zu vier Joints geraucht. Hierin kann kein einheitlicher Vorgang des Berauschens gesehen werden, da zwischen den einzelnen Konsumakten zwangsläufig Pausen – beispielsweise zur Befriedigung des Schlafbedürfnisses – gelegen haben müssen, die das jeweilige Rauscherlebnis beendet und bei weiterem Konsum ein neues Rauscherlebnis begründet haben (…).“ Das VG nahm zudem an, das dadurch, dass der letzte nachgewiesene Konsum nicht länger als ein Jahr vor der letzten Behördenentscheidung, auf welche hier abzustellen ist, lag und er zudem bislang weder eine psychologische Bewertung noch einen einjährigen Abstinenznachweis vorgelegt hat, von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Der Fall zeigt, dass auch bei gelegentlichem Haschischkonsum ein Führerscheinentzugsverfahren droht, bei dem man sich von einem versierten Anwalt für Verkehrsrecht vertreten lassen sollte.