Ein Unfall an sich ist schon ärgerlich genug. Noch ärgerlicher ist es, wenn dieser selbst verschuldet ist oder aber kein Dritter haftbar gemacht werden kann. Am ärgerlichsten aber ist es, wenn der Geschädigte nicht weiß, dass ihm auch ohne eine Vollkaskoversicherung Ansprüche gegenüber seiner Teilkasko-Versicherung zustehen können.
Im Rahmen einer Teilkaskoversicherung sind, abhängig von dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, regelmäßig die Ereignisse Brand und Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss versichert. Bei einem selbst verschuldeten Unfall denkt man zunächst nur an eine mögliche Inanspruchnahme einer etwaigen Vollkaskoversicherung. Diese bietet über den Schutz der Teilkasko-Versicherung hinaus auch Schutz bei einem Unfall und mut- oder böswilligen Handlungen Dritter.
Besteht keine Vollkaskoversicherung oder macht es keinen Sinn, diese in Anspruch zu nehmen, weil dort beispielsweise eine hohe Selbstbeteiligung vereinbart ist oder aber der Höherstufungsschaden bei einer Inanspruchnahme teurer käme als die zu erwartende Regulierungsleistung, sollte immer auch überlegt werden, ob nicht ein in der Teilkaskoversicherung zu erstattender Glasbruchschaden vorliegt. In der Teilkaskoversicherung ist regelmäßig eine niedrigere Selbstbeteiligung vereinbart. Vor allem aber kommt es hier bei einer Inanspruchnahme nicht zu einer Höherstufung für die Zukunft.
Der Einschluss von Glasbruchschäden in der Teilkasko bezieht sich auf jeder Art von Glas.
Versichert sind danach beispielsweise Schäden am Glas der Scheinwerfer oder einer Trennwand, aber auch an einem Spiegel. Bei Schäden können hier leicht Ansprüche in Höhe von einigen hundert Euro gegenüber der eigenen Versicherung bestehen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden aufgrund des Unfalles gegeben ist. Dann kommen, abhängig von den jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbestimmungen, Ansprüche nämlich nicht nur bezüglich des Glasschadens selbst in Betracht, sondern auch bezüglich der erforderlichen Einbaukosten und benötigten weiteren Teile. Bei einem zerstörten Außenspiegel beispielsweise kann durchaus ein Anspruch auf die Kosten für die Auswechslung des gesamten Außenspiegels nebst Gehäuse usw. geschuldet sein.
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, sind also die voraussichtlichen Reparaturkosten höher als der Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall, streiten die Gerichte darüber, ob dann nur den Wiederbeschaffungswert der Glasteile oder aber auch zusätzlich die Einbaukosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten sind.
Es kann sich also durchaus lohnen, einmal das Kleingedruckte seines Kraftfahrzeugversicherungsvertrages zu studieren.
RA Oliver Roesner, LL.M. (roesner@edk.de)
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwälte EDK Eckert ∙ Klette & Kollegen
Sofienstraße 17 ∙ 69115 Heidelberg
Telefon: +49-(0)6221-914050 ∙ Telefax: +49-(0)6221-20111
www.oldtimeranwalt.de | www.edk.de
www.facebook.com/EDK.Rechtsanwaelte