Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fahrzeugpark des Fahrzeughalters, weil mit einem seiner Fahrzeuge ein unaufgeklärter, nicht unwesentlicher Verkehrsverstoß begangen wurde ist ermessensfehlerhaft, wenn sie für die Dauer von 30 Monaten erfolgt. In diesem Fall ist zuvor eine Prognose darüber anzustellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die zugrundeliegende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können. Dies erfordert mindestens, dass die Behörde Art und Umfang des Fahrzeugparks sowie etwaiger Verkehrsverstöße mit Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit ermittelt.
Eine Anhörung zur Anordnung einer auf den gesamten Fahrzeugpark bezogenen Fahrtenbuchauflage ist fehlerhaft weil unvollständig, wenn in dem Anhörungsschreiben lediglich auf den konkreten Verkehrsverstoß und die Anordnung eines Fahrtenbuches ganz allgemein eingegangen wird.
(VG Mainz v. 14.06.2012 AZ: 3 L 298/12.MZ)
Quelle: juris
Über den Autor:
Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen. Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unseren Internetpräsenzen: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de und www.pitz-ellinger.de.
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