Das Verwaltungsgericht Braunschweig (VG) hat mit seinem ausführlich begründeten Beschluss vom 12.03.2012 (Az.: 6 B 40/12) über die Mitwirkungspflichten des Halters zur Abwendung einer Fahrtenbuchauflage entschieden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes begehrte der Antragsteller als Halter eines Pkw gegen eine Fahrtenbuchauflage. Ein unbekannter Fahrer wurde mit dem Fahrzeug des Antragstellers geblitzt, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten wurde. Im Bußgeldverfahren äußerte sich der Antragsteller ohne im Übrigen weitere Angaben auf dem Anhörungsbogen zu machen, indem er zu den Fragen, ob er der Fahrzeugführer gewesen sei und den Verstoß zugebe, jeweils das Kästchen mit der Antwort „nein“ ankreuzte. Bei einer mündlichen Befragung teilte er mit, dass er zur Tatzeit in der Türkei gewesen sei. In dieser Zeit habe er sein Fahrzeug seinem Schwager und dessen Söhnen geliehen, die in England lebten. Er könne keine Anschrift benennen aber eine Telefonnummer. Da der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Danach hörte die Behörde den Antragsteller zu einer möglichen Fahrtenbuchauflage an. Er reagierte darauf nicht, weshalb die Führung eines Fahrtenbuches für sechs Monate für das betroffene Fahrzeug angeordnet wurde. Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit dem Argument, dass die Behörde nicht alle Möglichkeiten zur Ermittlung des Fahrers ausgeschöpft haben, obwohl die Telefonnummer bekannt war. Außerdem müsse er nicht Familienangehörige belasten. Das Gericht gab ihm nicht Recht. Die Auflage sei rechtmäßig, weil die Feststellung der Person, die bei dem Verkehrsverstoß das Fahrzeug gefahren hat, der Ordnungsbehörde nicht möglich gewesen war. Wenn der Halter die Mitwirkung an einer Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Hier hat der Antragsteller keine qualifizierten Angaben zum Nutzerkreis gemacht. Er hat die Personen, die das Tatfahrzeug in dem fraglichen, die Tatzeit umfassenden Zeitraum genutzt haben, nicht konkret benannt und auch keine Anschrift. Nach der Rechtsprechung müssen Name und Anschrift des Fahrers dem Halter regelmäßig bekannt sein oder sich von diesem ohne größeren Aufwand ermitteln lassen. Das Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beziehe sich allein auf das Bußgeldverfahren; es schütze den Halter nach ständiger Rechtsprechung dagegen nicht vor einer Fahrtenbuchauflage. Der Fall zeigt, wie gefährlich die Überlassung eines Pkw an Dritte ist und dass eine Fahrtenbuchauflage eine komplizierte Rechtsmaterie ist, die von einem Anwalt für Verkehrsrecht überprüft werden sollte.