Leitsatz: Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen, Urteil des BGH vom 31.01.2012, Az.: VI ZR 43/11.
Die von dem betroffenen Fahrzeughalter zu verantwortende Fluchtfahrt wurde ausgelöst, indem er sich einer zuvor durchgeführten Verkehrskontrolle entzog. Einsatzkräfte der Polizei des Landes Baden-Württemberg nahmen daraufhin die Verfolgung auf. Der Betroffene erreichte zwischenzeitlich Geschwindigkeiten von 180 bis 200 km/h, wechselte mehrfach die Fahrstreifen und nutzte auch den Standstreifen.
Um den Betroffenen zum Anhalten zu zwingen, entschloss sich die Einsatzleitung, den Verkehr auf der BAB 5 zu verlangsamen, indem zwei Dienstfahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit die beiden Fahrstreifen befuhren und ein Lkw-Fahrer auf gleicher Höhe auf dem Standstreifen fuhr.
Nachdem der Betroffene gleichwohl versuchte, zwischen den Polizeifahrzeugen hindurchzufahren, wurde er von einem weiteren Einsatzfahrzeug von hinten gerammt und letztlich an die Mittelleitplanke abgedrängt und gestoppt.
Die in diesem Zusammenhang eingetretenen Sachschäden wurden dem klagenden Land nunmehr in voller Höhe zugesprochen. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung als sogenannte Herausforderungsfälle behandelten Schadensersatzklagen ist ergänzend anzumerken, dass diese sich grundsätzlich auch auf Personenschäden erstrecken und wegen der grundsätzlichen Leistungsfreiheit eines Versicherers zu teilweise existenzbedrohenden Belastungen des Betroffenen führen können.
Rechtsanwalt Weichelt