Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten – Überschreitung der 130% Grenze

Nach der bereits bekannten Rechtsprechung des BGH zur sog. 130% Grenze ist die Erstattung des Reparaturbetrages bei tatsächlich fachgerechter und vollständiger Reparatur grundsätzlich bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zulässig.

Sollte sich jedoch im Rahmen der anschließend vorgenommenen Reparaturmaßnahmen aufgrund neuer Erkenntnisse eine Überschreitung der ursprünglich bezifferten Reparaturkosten ergeben, ist das Risiko einer fehlerhaften Bewertung der Sachschäden allein dem Schädiger aufzuerlegen, LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2011, Az.: 10 O 134/11.

Vor diesem Hintergrund muss sich der Geschädigte die in einem Sachverständigengutachten zu niedrig bezifferten Reparaturkosten nur dann entgegenhalten lassen, wenn eine falsche Begutachtung offensichtlich wäre oder den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Gutachters ein Verschulden träfe.

Keine der beiden Varianten wird jedoch im Regelfall ersichtlich sein, so dass ausnahmsweise auch eine wirtschaftlich unvernünftige Reparatur – weil die Grenze des 130% überschreitend – erstattungsfähig ist.

Rechtsanwalt Weichelt

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