Nachdem insbesondere im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs zumindest Unsicherheit in der Frage besteht, ob der Mandant als Privatkäufer verpflichtet sein kann, dass mangelbehaftete Kraftfahrzeug am Firmensitz des Verkäufers zur Nachbesserung (auf seine Kosten) zur Verfügung zu stellen, soll zur Beantwortung auf das grundlegende Urteil des BGH vom 13.04.2011, Az.: VIII ZR 220/10 hingewiesen werden, um einer häufig zu beobachtenden Fehlvorstellung in der Praxis entgegenzuwirken.
Danach sind für die Bestimmung des jeweiligen Erfüllungsorts nach Maßgabe der Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB vorrangig die zwischen den Parteien getroffenen Abreden entscheidend. Sollte eine solche gesonderte Vereinbarung – wie regelmäßig – fehlen, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen.
Sofern sich auch hieraus – wie regelmäßig – keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner (der Verkäufer) zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz beziehungsweise seine gewerbliche Niederlassung hatte, so der BGH in den Urteilsgründen. Denn beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden könnten.
Dementsprechend ist für den Fall, dass der gewerbliche Verkäufer in seinen AGB nicht ohnehin eine Regelung über den Erfüllungsort trifft, letztlich davon auszugehen, dass der Erfüllungsort (für den Nachbesserungsanspruch) am Sitz des Verkäufers anzusiedeln ist.
Gerade in Zeiten des durch diverse Internetportale beförderten länderüberschreitenden Gebrauchtwagenhandels sollten daher neben dem Faktor Kaufpreis die durch eine pflichtgemäße Vorstellung des Kraftfahrzeugs entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Verdienstausfall, Mietwagenkosten, allgemeiner Aufwand etc.) mit in die Betrachtung einbezogen werden.
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