Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.12.2011 (Az.:V ZR 30/11) entschieden, dass zu den erstattbaren Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nur die Kosten des Abschleppens und der Vorbereitung dazu zählen, nicht aber die Kosten der Parkraumüberwachung. Im Fall stellte die Klägerin ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Sie missachtete ein Hinweisschild, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Der beauftragte und im Verfahren beklagte Abschleppunternehmer schleppte das Fahrzeug ab und brachte es auf einen öffentlichen Parkplatz. Da die Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € („Grundgebühr mit Versetzung“) zu begleichen, gab die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt. Dann eskalierte der Streit und es kam zu einem Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin und in zweiter Instanz vor dem Kammergericht in Berlin. Der BGH hatte als Revisionsinstanz über die von der Klägerin verlangte Nutzungsentschädigung für ihr Fahrzeug in Höhe von 3.758 € zu entscheiden, weil sie dieses während der Standzeit nicht benutzen konnte. Dies versagte der BGH, weil sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befand, weil ihr gemäß § 273 Abs. 1 und 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustand wegen der zu Recht geltend gemachten Kosten, die nicht bezahlt wurden. Ausgangspunkt der Betrachtung war für den BGH seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2009, nach der das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB darstellt, der sich der Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die Klägerin ist folglich verpflichtet, dem Betreiber des Supermarkts seinen entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören die Kosten des Abschleppvorgangs und aller Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens, etwa die Halterausfindigmachung und die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken fallen nach Ansicht des BGH aber nicht darunter. Unabhängig davon nahm der BGH an, dass die Beklagte mit ihrer Weigerung, den Standort des Fahrzeugs preiszugeben, im Recht war. Zwar wurde dadurch die Klägerin an dem Zugriff auf einen erheblichen Vermögenswert gehindert, doch hätte sich die Klägerin „angesichts der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel diesen Zugang wieder verschaffen können, indem sie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet hätte“. Da die Klägerin jedoch gar nichts bezahlt hat, verlor sie ihre Klage auf Nutzungsentschädigung endgültig vor dem BGH. Der Fall zeigt, dass bei verkehrsrechtlichen Konflikten grundsätzlich ein auf diesem Gebiet versierter Anwalt eingeschaltet werden sollte.