a. Sachverhalt
Der Beklagte, der als selbständiger Vermögensberater tätig ist, war Eigentümer des PKW Audi A 3 1,9 TDI. Er nutzte das Fahrzeug überwiegend zu beruflichen Zwecken. Mitte des Jahres 2009 bot er den PKW im Internet zum Kauf an. Hierauf meldete sich der Kläger, der nach einem Fahrzeug für den privaten Gebrauch suchte. Am 25.09.2009 traf sich der Kläger, in Begleitung des Zeugen F, mit dem Beklagten vor dessen Wohnung. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug und führte gemeinsam mit dem Beklagten und dem Zeugen F eine Probefahrt durch. Da sich der Kläger noch ein anderes Fahrzeug anschauen wollte, einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte dem Kläger den PKW gegen Zahlung von EUR 200,00 reserviert. Mit Vertrag vom 28.09.2009 erwarb der Kläger den Audi A 3, der zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 164.100 hatte, zum Preis von EUR 6.800,00 von dem Beklagten. Die Veräußerung des Fahrzeugs erfolgte gemäß Ziff. 1 des Kaufvertrages
„in gebrauchtem Zustand, wie besichtigt, nach Probefahrt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“.
Der PKW wurde am 28.09.2009 an den Kläger übergeben. Gleichzeitig zahlte der Kläger den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 14.10.2009 erklärte der Kläger wegen eines unstreitigen, reparierten Unfallschadens des Fahrzeugs im Front- und linken Seitenbereich aus Dezember 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 20.10.2009 auf, den Kaufpreis in Höhe von EUR 6.800,00 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger zurückzuzahlen. Der Beklagte kam dem nicht nach. Daraufhin klagte der Kläger und gewann in zwei Instanzen.
b. Urteils des Oberlandesgerichts Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Käufer ebenfalls Recht gegeben und drei sehr wichtige Dinge festgestellt:
1. Es kann dahinstehen, ob der Verkäufer den Wagen in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit oder als Privatperson verkauft hat.
2. Der Gewährleistungsausschluss ist in beiden Fällen unwirksam, weil er nicht den Erfordernissen des Gesetzes entspricht.
3. Wenn man ein Formular aus dem Internet herunterlädt und dem Käufer vorlegt, ohne dass er die Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit seiner Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag durch einer gesonderten Kontrolle auf seine Wirksamkeit überprüft werden kann.
Es liegt somit keine Individualvereinbarung vor.
c. unser Tipp
Dieses Urteil verdeutlicht, dass man heutzutage vor allem als Autohändler professionell arbeiten muss. Das heißt, dass man beim Ankauf, bei der Werbung, beim Verkauf und bei Nacherfüllungswünschen von Kunden seine Rechte und Pflichten kennen muss. Ansonsten verspielt man seine Rechte und verliert unnötig viel Geld. Die 90er Jahre sind vorbei.
Das Geschäft ist härter und die Käufer sind schwieriger geworden.
Grundlage für jeden professionellen Auftritt ist ein guter Kaufvertrag mit wirksamen Geschäftsbedingungen. Wir haben extra für Autohändler einen solchen Vertrag vorbereitet. Außerdem muss man wissen, wie man den Kaufvertrag richtig ausfüllt. Dafür haben wir eine „Gebrauchsanleitung“ entworfen.
Viele unsere Mandanten verwenden unsere Verträge mit Erfolg und wissen durch unsere ständige Hilfe, wo ihre Grenzen sind. Dadurch minimiert man als Autohändler sein Prozess- und Kostenrisiko und spart viel Geld.
Das Urteil zeigt auch, dass man als „Privatperson“ nicht machen kann, was man will. Auch als Privatperson muss man gut beraten sein.