Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 02.02.2012 (Az.: 12 ME 274/11) über die Voraussetzungen des Verbots des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge entschieden und einem Verkehrsteilnehmer, der bislang nur fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge in einem eignungsausschließenden Zustand geführt hat, die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ggf. auch eines Fahrrads, verboten. Das OVG postuliert als Voraussetzung dafür, dass nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu der begründeten Annahme bestehen muss, der Täter werde in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Dem Beschluss lag ein Behördenbescheid zugrunde, mit dem Antragsteller das Führen jeglicher Fahrzeuge, insbesondere auch Fahrräder, Mofas und Mopeds verboten wurde. Die Behörde begründete diesen damit, dass dem Antragsteller bereits 1992 die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden sei und er danach mehrfach strafrechtlich im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr in Erscheinung getreten sei und verurteilt wurde. Es habe mehrere Trunkenkeits- und Drogenfahrten mit Pkw´s und Kleinkrafträdern gegeben. Eine Beschränkung des Verbots auf z. B. nur motorisierte Fahrzeuge komme nicht in Betracht, da bei dem Antragsteller davon ausgegangen werden müsse, dass er auch Fahrräder unter dem Einfluss berauschender Substanzen führen werde. Dies obwohl er nie beim Fahrradfahren ertappt wurde. Die Anordnung wurde vom OVG bestätigt. Auch das OVG verbot dem Antragsteller das Fahren von Fahrrädern wegen seines wiederholt festgestellten Konsumverhaltens. Er nehme nicht nur sog. harte Drogen, sondern zugleich auch Cannabis ein, was dadurch verstärkt werde, dass er offenbar auch Alkohol in zeitlichem Zusammenhang mit der Einnahme von Drogen konsumiert. Dies kann zu verstärkenden und völlig unvorhergesehenen Wechsel- und Nebenwirkungen führen. Der Umstand, dass der Antragsteller bisher nicht mit einem Fahrrad nach Alkohol- oder Drogenkonsum auffällig geworden ist, steht dieser Prognose nicht entgegen. Sein eigenes Vorbringen deutet aber daraufhin, dass der Antragsteller die Benutzung eines Fahrrads als unverzichtbar ansieht, was im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zugelassen werden könne. Dies gelte auch nach Abwägung des Interesses des Antragstellers an dieser Art von Fortbewegung. Das Verfahren zeigt, dass Behörden sogar das Fahrradfahren untersagen können. Derartige Verbote sollte man von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.