Das Verwaltungsgericht Lüneburg (VG) hat mit Beschluss vom 29.02.2012 (Az.: 3 B 10/12) über die Grenzen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach einer KFZ-Fahrt unter Cannabis-Einfluss entschieden. Im Fall wurde der 53-jährige Antragsteller von der Behörde mit einer Verfügung vom 16.12.2011 zur erkennungsdienstlichen Behandlung in das örtliche Polizeikommissariat vorgeladen. Als Begründung wurde angegeben, dass er unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und dabei festgestellt wurde, dass er im Besitz von 9 Gramm Haschisch gewesen sei. Da zum Ausprobieren der Droge eine wesentlich geringere Menge ausgereicht hätte, deute die Menge dafür hin, dass diese für mehrere Einheiten zum Eigenkonsum oder zum Verkauf an andere Konsumenten gedacht gewesen sei. Deshalb bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller auch künftig Betäubungsmittel erwerbe und damit strafrechtlich in Erscheinung treten könne. Der Täter wurde wegen des Erwerbs und des Besitzes von Drogen sodann zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu € 30,- verurteilt. Der Täter wehrte sich aber gegen die Vorladung zur Polizei und bekam vom Gericht Recht. Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten zwar gegen den Willen des Täters aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Dies aber nur, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Da die Anwendung dieser Vorschrift aber im Behördenermessen stehe, komme darauf an, ob an „dem Betroffenen wegen der Art und Schwere seiner Straftaten ein besonderes kriminalistisches Interesse besteht. Dies ist dann der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gegen den Beschuldigten in Zukunft erneut strafrechtlich ermittelt wird (also eine Wiederholungsgefahr vorliegt) und die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann die strafrechtlichen Ermittlungen erleichtern können“. Das VG begründet, warum dies im vorliegenden Fall nicht der Fall ist und postuliert – sehr verkürzt – folgenden Leitsatz: „Das Führen eines KFZ unter Cannabis-Einfluss als solches ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine erkennungsdienstliche Behandlung.“ Die Entscheidung zeigt, welche Folgen der Besitz von geringen Mengen an Betäubungsmitteln haben kann. Dies insbesondere dann, wenn der Besitz bei einer Kfz-Fahrt unter Drogeneinfluss festgestellt wird. In diesen Fällen ist die Konsultation eines Anwaltes immer anzuraten.