Verfolgungsverjährung

Das Amtsgericht Tiergarten stellte mit Beschluss vom 7. März 2012 das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) gemäß § 206a StPO, § 46 OWiG ein, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war. Grundsätzlich nichts ungewöhnliches:

Am 4. April 2011 wurde unser Mandant unmittelbar nach einem vorgeworfenen qualifizierten Rotlichtverstoß von einer Streife angehalten und zur Sache angehört. Nach Abschluss der Ermittlungen erließ die zuständige Behörde am 30. Juni 2011 (innerhalb der Verfolgungsverjährung) einen Bußgeldbescheid, mit welchem Sie unter anderem einen Monat Fahrverbot anordnete. Diesbezüglich bestimmte die Behörde, dass das Fahrverbot nicht mit der Rechtskraft, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten. Gegen den Bußgeldbescheid wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Bis zu dieser Stelle ein ganz gewöhnlicher Verfahrensverlauf mit „gewöhnlicher“ Anordnung nebst Bestimmung.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 teilte die Behörde sodann mit:

…Bei Prüfung des Vorganges wurde festgestellt, dass der Bußgeldbescheid hinsichtlich der Nebenfolge des Fahrverbotes fehlerhaft, jedoch nicht unwirksam, war. Den Bußgeldbescheid vom 30. Juni 2011 nehme ich zurück und habe einen neuen Bescheid erlassen, der Ihnen in den nächsten Tagen zugestellt wird.

Der neue Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2011 (außerhalb der Verfolgungsverjährung) hatte neben der Anordnung des Fahrverbots folgende Bestimmung:

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, weil in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zu dieser Bußgeldentscheidung schon ein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden ist; deshalb ist eine Verschiebung des Fahrverbots ausgeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung wurde sodann die Einrede der Verfolgungsverjährung erhoben, da der Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2011 nach Ablauf der 3-monatigen Verfolgungsverjährung erlassen wurde. Der ursprüngliche Bußgeldbescheid wurde dagegen zurückgenommen, womit die Verjährungsunterbrechung des ersten Bescheides wohl nicht mehr vorlag.

Die Verhandlung wurde zur Klärung der Rechtsfrage ausgesetzt. Eine Entscheidung wurde sodann im Beschlusswege getroffen, wobei das Verfahren wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Nach Eröffnung der Hauptverhandlung ist eine Entscheidung im Beschlusswege möglich, sofern sich ein Verfahrenshindernis herausstellt.

Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht beträgt  3 Monate, sofern weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach  Zustellung eines  Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung grundsätzlich erneut zu laufen. Hier war insoweit die Frage, ob der erste Bescheid die Verjährung unterbrechen konnte, nachdem dieser zurückgenommen wurde.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse zur Last gelegt.

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.

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Tel.: 030 / 226 35 71 13

 

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte