Schadensersatz unter besonderen Voraussetzungen für psychische Beeinträchtigungen durch Tod naher Angehöriger

OLG Karlsruhe bestätigt ständige Rechtsprechung:
Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen durch Tod naher Angehöriger

Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen (z.B. beim Unfalltod naher Angehöriger) besteht nur dann, wenn es zu gewichtigen und psychopathologisch greifbaren Beeinträchtigungen bzw. Ausfällen von einiger Dauer kommt. Diese müssen nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen des Todes erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden.

Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen – wie hier der Unfalltod naher Angehöriger – wird regelmäßig nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht üblichen Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden.

Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden.

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 18.10.2011, Aktenzeichen 1 U 28/11 nochmals die ständige Rechtsprechung der Obergerichte und des BGH (vgl. nur BGH NJW 1989, 2317) zur Schadensersatzpflicht bei psychisch vermittelten Schäden bestätigt.

Kurzmitteilung zu den Entscheidungen, zitiert nach Juris
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