Rechte der Verbraucher bei Insolvenz des Autoherstellers SAAB

Mitteilung des ACE Auto Club Europa: Rechte der Verbraucher bei Insolvenz des Autoherstellers SAAB

Rosenheim (ACE) 20. Dezember 2011 – Der ACE Auto Club Europa ist Befürchtungen entgegengetreten, Autobesitzer würden bei der Pleite eines Fahrzeugherstellers völlig rechtlos gestellt.

ACE-Vertrauensanwalt Dr. jur. Marc Herzog aus Rosenheim sagte, angesichts der beantragten Insolvenz des ursprünglich schwedischen Autoherstellers Saab sei die teils erhebliche Verunsicherung bei Autobesitzern durchaus verständlich. Dr. Herzog fügte hinzu: „In rechtlicher Hinsicht ist dieser Argwohn aber nur teilweise begründet“. Ohnehin bestünden in aller Regel keine vertraglichen Beziehungen zwischen Kunden und Hersteller. Vielmehr hafte der Händler.

Nur dann, wenn der Hersteller selbst eine sog. „Herstellergarantie“ abgegeben habe, drohe mit dessen Zahlungsunfähigkeit auch der Verlust des Garantiegebers. Dies, so Dr. Herzog weiter, falle allerdings kaum ins Gewicht, da man als Endverbraucher sowieso nur in seltenen Fällen auf eine solche Garantie zurückgreifen müsse.

Im Normalfall reichten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche – zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs – aus, um mit Erfolg seine Rechte durchzusetzen. Das gelte beispielsweise für die Behebung von Fahrzeugmängeln, Ersatzlieferungen, Vertragsminderungen und bei einer etwaigen Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Auch der Anspruch auf Schadenersatz falle darunter. Der Händler muss nach Darstellung des Verkehrsanwaltes selbst dann für Fehler gerade stehen, wenn er sie nicht selbst zu verantworten hat. Dabei spiele es keine Rolle, ob sich der Händler später  beim Hersteller schadlos halten könne oder nicht.

Der ACE-Vertrauensanwalt zeigte sich überzeugt, dass die gegenwärtige Diskussion über das Schicksal von Saab dazu beiträgt, dass die rechtliche Bedeutung des Kaufvertragsverhältnisses Kunde-Händler wieder stärker in den Vordergrund rückt. Sicherlich könne auch die Werkstatt nur das einbauen, was sie geliefert bekomme.  Engpässe etwa bei der Ersatzteilbevorratung seien nie ganz auszuschließen. Ansonsten könne der Autokäufer einem wirtschaftlichen Niedergang seines Herstellers rein rechtlich betrachtet relativ gelassen zusehen. „Viel schlimmer wäre es wahrscheinlich, wenn der Autohändler um die Ecke pleite machen würde“, meint Dr. Herzog.

Es besteht die Gefahr, dass durch die Pleite des Herstellers, Händler, aber auch Werkstätten zu Grunde gehen. Dies liegt daran, dass sie die Gewährleistungsansprüche der Kunden bedienen müssen und dafür keinen Ausgleich vom Hersteller bekommen.

Geht der Händler pleite, trifft dies die Kunden direkt: Der Kunde verliert faktisch seinen Vertragspartner und Gewährleistungsschuldner. In diesem Fall hilft aber auch eine Herstellergarantie nur, wenn es den Hersteller noch gibt. Jedoch greift diese nur für die Vergütung von Reparaturen und bezieht sich nicht auf ein Ersatzfahrzeug oder auf den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Dr. Marc Herzog, Rechtsanwalt

www.drherzog.de