MPU-Gutachten – Fragestellung entscheidet

 

Das OVG Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: 12 ME 181/11) über die formalen Voraussetzungen der MPU-Gutachtenanordnung in einem Fall entschieden, bei dem die Fahrerlaubnisbehörde beabsichtigt, das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art zu untersagen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Fall fuhr der Antragsteller mit einem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße, obwohl er infolge Alkoholgenusses mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,57 Promille nicht mehr fahrtüchtig war. Dies wurde strafrechtlich geahndet. Danach ordnete die Führerscheinbehörde zur Überprüfung der Kraftfahreignung an, dass der Tätet ein medizinisch-psychologisches Gutachtens („MPU“) vorzulegen habe. Der Antragsteller war zur Einholung des Gutachtens bereit. Sodann stellte die Behörde folgende Frage an den Gutachter: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeugs der erteilten Klasse in Frage stellen?“ Nach Ansicht das OVG hat die Behörde mit dieser Fragestellung einen formalen Fehler begangen weil sie dem MPU-Gutachter nicht auch die Fragestellung vorgegeben hat, ob zu erwarten ist, dass ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werde. Dieses Erfordernis ergäbe sich aus den Grundsätzen der Anlage 15 – dort Nr. 1 Buchstabe f. – zu § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 5 FeV. Bei Alkoholmissbrauch müsse sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betreffende den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Daran fehle es hier, weshalb weitere Aufklärung nötig sei. Zwar hat sich der Mangel im vorliegenden Fall nicht unmittelbar ausgewirkt, doch zeigt dies, dass bei der MPU-Anordnung ein Anwalt hinzugezogen werden sollte, um gegebenenfalls zu verhindern, dass eine Führerscheinentziehung trotz formaler Fehler erfolgt.