§ 142 StGB stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe. Diese Vorschrift besagt: Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft”
Einfach ausgedrückt: Wer nach einem Unfall, an dem er beteiligt gewesen sein könnte, weg- bzw. weiterfährt, macht sich strafbar.
Bei einer Verurteilung droht in der Regel eine empfindliche Geldbuße, die Eintragung von sieben Punkten im Verkehrszentralregister, ein Fahrverbot bis zu drei Monaten oder sogar die Vollständige Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit einer Sperrfrist von bis zu 12 Monaten vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden darf.
Die Folgen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort können daher sehr gravierend sein.
Tipp:
Wer von der Polizei einen Besuch an der Haustür oder eine schriftliche Vorladung wegen des Verdachtes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort als (zunächst) Zeuge oder Beschuldigter erhält, sollte vollständig von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. In diesem Falle ist Schweigen Gold.
Sie sollten also keinerlei Angaben auf Fragen, wie “Ist das Ihr Auto?”, “Sind Sie heute mit Ihrem Auto gefahren?”, etc. machen und einer Vorladung auf keinen Fall nachkommen. Allein die Angabe alleiniger Nutzer des Fahrzeuges oder Fahrer zu Tatzeit gewesen zu sein, kann Sie den Führerschein kosten.
Ihre Gründe nicht sofort angehalten zu haben (wie z.B.: hatte es eilig; musste die Kinder abholen; hab ich nicht bemerkt; wollte nur Parken und zurückkommen, etc), schützen Sie nicht. Unterliegen Sie nicht dem Irrtum, Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht hätten Verständnis für Ihr Verhalten.
Verzichten Sie daher nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.
Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.
v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
© 2011 Rechtsanwalt Jörg Bister
TEIGELACK VOLLENBERG & FROMLOWITZ
Rechtsanwälte Fachanwälte Notare
in Kooperation mit RA Jörg Bister
Kettwiger Str. 20 – 45127 Essen
Wetzel-Haus / Fußgängerzone (über H&M)
Tel.: 0201 – 23 00 01
Fax: 0201 – 23 00 04
Email: bister@rae-teigelack.de und mail@kanzlei-bister.de
Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage
www.kanzlei-bister.de