Das Landgericht Flensburg (LG) hat mit Urteil vom 24.08.2011 (Az.: 4 O 9/11) über die Leistungskürzung in der Kfz-Versicherung bei relativer Fahruntüchtigkeit des Kfz-Führers entschieden. Im Fall begehrte der Kläger die Zahlung einer Versicherungsentschädigung in Höhe von über EUR 22.000,- aus der Vollkaskoversicherung für seinen Pkw vom Typ Mercedes Benz C 63 AMG. Mit diesem war er gegen eine Straßenlaterne gefahren. Dem Kläger wurde nach dem Unfall eine Blutprobe entnommen, welche eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,33 Promille aufwies. In den vertraglichen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 01.09.2008 heißt es auszugsweise: „Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.[…]“. Die beklagte Versicherung regulierte vorgerichtlich nur 50% des Schadens, im Übrigen berief sie sich darauf, dass Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers eingetreten sei. Der Kläger hingegen behauptet, dass der Unfall gar nicht durch den Alkoholgenuss verursacht worden sei. Es sei vielmehr so, dass sich bei seinem Mercedes bereits geringfügige Fahr- oder Bedienfehler wegen der Motorleistung von 450 PS „verheerend auswirken“ mit der Folge, dass das Fahrzeug außer Kontrolle geraten könne. Das könne auch einem vollkommen nüchternen Fahrer passieren. Er habe außerdem keine alkoholischen Wirkungen verspürt. Das LG gab der Versicherung Recht. Die Beklagte berufe sich zu Recht auf die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG. Danach sei der Versicherer berechtigt, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das LG nahm an, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, weil er sich im Zustand „relative Fahruntüchtigkeit“ befunden hat, da eine Blutalkoholkonzentration von über 0,3 Promille gegeben war und ein Fahrfehler hinzugetreten ist. Für die Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall spreche vorliegend zugunsten der Beklagten ein Beweis des ersten Anscheins. Es entspreche der typischen Lebenserfahrung, dass die Alkoholisierung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen ist. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht entkräftet. Die sehr hohe Motorleistung reiche dafür nicht. Da der Kläger die Fahrstrecke kannte und als Hobby-Rennfahrer schon Fahrertrainings absolviert hat, geht das LG davon aus, dass er mit seinem Fahrzeug sicher umgehen kann. Der Fall zeigt, dass bei Unfällen mit Alkohol häufig Streitigkeiten mit der Versicherung entstehen, die mit Hilfe eines Verkehrsrechtlers angegangen werden sollten.