Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Beschluss vom 16.09.2011 (Az.: IV-3 RBs 143/11) entschieden, dass die Benutzung eines mit sog. roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Der Betroffene fuhr mit einem Pkw, der mit „roten Nummern“ versehen war zu einem Kinobesuch. Das Amtsgericht hat ihn sodann wegen fahrlässigen Inbetriebsetzens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von EUR 90,- verurteilt. Hiergegen wandte sich der Täter mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde an das OLG. Das OLG gab dem Betroffenen nicht Recht. Nach dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 01.03.2007 richte sich das ausnahmsweise Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) unter Verwendung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 1 FZV. Das OLG entschied, dass die Rechtsprechung zum § 28 Abs. 1 StVZO a. F., der früher das Fahren mit roten Nummern geregelt hat, fort gilt. Es war anerkannt, dass die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 18 Abs. 1 StVZO a. F. als Ordnungswidrigkeit wegen der Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung zu ahnden gewesen ist. Dies gilt auch nach neuem Recht. Die roten Nummern stellen nach Ansicht des OLG keine Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 FZV dar. Diese erfolge nur durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Die Entscheidung zeigt, wie riskant die Nutzung von roten Nummern sein kann und dass die Polizei die Nutzung aufmerksam überwacht. Im Fall einer Anzeige sollte man sofort einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt beauftragen.