Obwohl der objektive Tatbestand durch das Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung einer der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG aufgeführten Substanzen erfüllt ist und das Merkmal „unter der Wirkung“ schon dann festgestellt ist, wenn die Substanz mit der von der Grenzwertkommission geforderten Menge im Blut nachgewiesen ist, so führt dies nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung nach § 24a StVG.
Neben der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes muss der Betroffene aber auch vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, was im Urteil so festgestellt werden muss.
Der Vorsatz muss sich dabei auf das Fahren unter der Wirkung der jeweiligen Droge beziehen, was in der Regel nicht nachweisbar sein wird.
Fahrlässig handelt, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Drogen konsumiert hat und gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist.
Große Teile der Rechtssprechung lassen hier allerdings nicht jeden Konsum ausreichen um einen entsprechenden Fahrlässigkeitsvorwurf zu rechtfertigen.
Gerade bei lange zurückliegenden Konsum könne es an der Erkennbarkeit der Wirkungsfortdauer fehlen.
Aus diesem Grunde hoben zahlreiche oberlandesgerichtliche Entscheidungen Verurteilungen wegen einer fahrlässigen Drogenfahrt nach § 24 a StVG auf, da mangels Feststellungen zum Konsumzeitpunkt dem Betroffenen kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne.
Die Entscheidungen gehen davon aus, dass der Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel im Hinblick auf die Wirkung von Cannabis zum Tatzeitpunkt nur dann erhoben werden kann, wenn der Konsum entweder nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt ist oder im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert.
Fahrlässigkeit liegt z.B. dann nicht vor, wenn der Fahrzeugführer es unwiderlegt nach einem länger zurückliegenden Konsum für ausgeschlossen hält, dass er noch unter dem berauschenden Einfluss einer Droge steht, selbst wenn objektiv der Wert von 1 ng/ml THC überschritten ist.
In einem solchen Fall muss das Amtsgericht sämtliche zur Verfügung stehende Beweismittel ausschöpfen und sich, wenn z.B. der Fahrzeugführer bis auf den Umstand, dass der Konsum längere Zeit zurückliegt oder aber das Amtsgericht dieser Aussage keinen Glauben schenken möchte, im Zweifel eines Sachverständigen bedienen, um zu klären, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der zurückliegende Konsum noch Auswirkungen haben konnte. Neben Ausfallerscheinungen im engeren Sinn können insoweit u.a. die Menge und Qualität des konsumierten Cannabis, die Häufigkeit des Cannabiskonsums und die Einlassung des Fahrzeugführers zu seinem Vorstellungsbild Rückschlüsse zulassen.
Schweigt allerdings der Betroffene wird es dem Tatrichter sehr schwer fallen diesem eine fahrlässige Tatbegehung nachzuweisen.