In meinem Beitrag „Fahrerflucht – was habe ich als Strafe zu erwarten?“ habe ich einen Versuch unternommen, den Ersttätern die Angst vor einer Freiheitsstrafe zu nehmen. Ich hatte einen bearbeiteten Auszug aus zwei Tabellen veröffentlicht, die bei verschiedenen Staatsanwaltschaften und Gerichten Anwendung finden.
In dieser kleinen Serie will ich Beispiele darstellen, die typisch sind und die zeigen, wie sicher bzw. unsicher die Prognosen nach den Tabellen sind. In allen Beispielen ist M der Mandant. Die anderen Personen erhalten die Bezeichnungen A, B, C usw.
Beispiel 3
Ermittelter Sachverhalt aus der Polizeiakte:
Am 11.06.2011 gab der Geschädigte A an, dass er sein PKW am 11.06.2011 in der Zeit von 16:00-19:00 Uhr in der Y-Straße abgestellt hat. Als er gegen 19:00 Uhr zum Fahrzeug kam, bemerkte er, dass sein vorderes Kennzeichen vor dem PKW lag und er einen Schaden an der Frontseite seines PKW hat. Vor seinem PKW stand der VW-Transporter, Halter Autovermietung B. Der Transporter besitzt eine Anhängerkupplung. Die Anhängerkupplung ist in der Höhe von 25-46 cm angebracht. Die Schäden an dem PKW von A sind in einer Höhe von 24-48 cm. An dem Kennzeichen ist eine Verformung zu erkennen, welche von einer Anhängerkupplung stammen könnte. Dort hat sich der Kugelkopf eingedrückt. Lackpartikel waren nicht zu erkennen. Da die Höhe des Schadens an den Fahrzeugen, liegt der Verdacht nah, dass der VW-Transporter mit der Anhängerkupplung den Schaden an dem PKW des Herrn X verursacht hat. Durch die Autovermietung B wurde bekannt, dass der Mieter des VW-Busses C ist. C gab bekannt, dass M den Mietwagen zur Unfallzeit führte. C gab bei der Abgabe des Mietwagens gegenüber der Firma B bekannt, dass er am 11.06.2011 ein kleinen Schaden an dem Transporter verursacht wurde. Zeugen für den Verkehrsunfall gibt es nicht. Es entstand ein Fremdschaden in Höhe von 950,00 EUR.
(Anmerkung: Der obige Text ist – bis auf die Namens- und Ortsbezeichnungen – wörtlich aus der Polizeiakte übernommen worden.)
Sachschaden: ca. 950 EUR
Welche Folgen drohten:
– Geldstrafe von 10 bis 50 Tagessätzen
– Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten
– 7 Punkte in Flensburg
– Regress über 950 EUR
– Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten von mehr als 700 EUR an seine Rechtsschutzversicherung
– arbeitsrechtliche Konsequenzen, da M in seiner Tätigkeit einen Transporter fährt
Das Mandat wurde noch im Ermittlungsverfahren übernommen, bevor der M eigene Angaben zur Sache machte. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Vorwurf der Fahrerflucht nicht nachweisbar war. Keine der oben genannten Folgen trat ein.
Weitere Informationen: Buch zum Thema Fahrerflucht