Falschbetankung eines Kfz mit Dieselkraftstoff / Schadensersatzanspruch – Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 20.09.2011, 5 C 596/10
Die Klägerin vermietete einer GmbH & Co. KG aus Cuxhaven ein Kfz mit Dieselmotor. Die Klägerin betreibt ein Selbstfahrermietwagengeschäft. Eine Bevollmächtigte des Cuxhavener Unternehmers verursachte auf Grund einer Falschbetankung an dem Kfz einen Schaden. Das Fahrzeug, es handelte sich um ein Fahrzeug mit Ottomotor, wurde mit Diesel befüllt. Hierdurch kam es zu einer Panne und das Fahrzeug musste abgeschleppt werden.
Das AG Cuxhaven kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz hat (§ 823 Abs. 1 BGB, § 280 BGB i. V. m. dem Mietvertrag).
Die Beklagte zu 1. hat den Schaden am Kfz ursächlich verursacht. Wenn die Beklagte zu 1. die von ihr zu erwartenden Sorgfaltspflichten beachtet hätte, dann hätte sie feststellen können und müssen, dass sie ein Fahrzeug mit Ottomotor übergeben bekommen hatte. Spätestens beim Öffnen des Tankverschlusses hätte die Beklagte zu 1. darauf aufmerksam werden müssen, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mit Diesel betanken darf. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen sind alle Fiat Fahrzeugmodelle am Tankdeckel mit dem Hinweis auf den zu betankenden Betriebsstoff ausgestattet. Der Beklagten zu 1. hätte daher klar sein müssen, dass das Fahrzeug nicht mit einem Dieselmotor ausgestattet war.
Die Beklagte zu 2. muss sich das sorgfaltswidrige Verhalten der Beklagten zu 1. gem. § 278 BGB zurechnen lassen.
Ein Mitverschulden trifft die Klägerin nicht. Ein solches Mitverschulden ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 2. ursprünglich ein Dieselfahrzeug anmieten wollte, denn die Klägerin konnte darauf vertrauen, dass der Nutzer des Fahrzeugs auf Grund des Hinweis auf dem Deckel nicht versuchen werde, Diesel zu tanken, zumal durch den Einbau eines Reduzierstückes im Kraftstoffeinfüllrohr eine Fehlbetankung mit Dieselkraftstoff grundsätzlich verhindert wird. Die Klägerin hätte nicht damit rechnen müssen, dass der Mieter das Fahrzeug mit Diesel aus einem Reservekanister betanken würde.
– 2 –
Die Beklagten haben der Klägerin daher den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen.
Karch, Grabow, Röhler und Partner
Rechtsanwalt und Notar Grabow
Kaemmererplatz 1
27472 Cuxhaven
04721/396200
grabow@kgr-partner.de
www.kgr-partner.de