Soweit für den Seitenstreifen an einer Straße ein Parkverbot gilt, ist nach dem Amtsgericht Schmallenberg (Urteil vom 15.07.2011, Az.: 6 Owi 2/11 [B]) auch auf dem angrenzenden Grünstreifen das Parken nicht statthaft. Das Gericht stellte bei der Definition eines Seitenstreifens nicht auf den Wortlaut, sondern auf den allgemeinen Sprachgebrauch ab. Schließlich sei ein Zebrastreifen auch kein Reitstreifen für Zebras. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Autofahrerin auf einem Grünstreifen geparkt, obgleich ein Halteverbotsschild mit dem Zusatzzeichen „auch auf dem Seitenstreifen“ aufgestellt war. Gegen das Bußgeld über EUR 15,- setzte sie sich zur Wehr, weil der Grünstreifen kein Seitenstreifen sei. Letzterer sei der unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufende Teil der Straße. Der Grünstreifen sei demgegenüber neben der Straße und daher weder Verkehrsfläche noch Seitenstreifen. Das Amtsgericht führte aus, der Vergleich zu dem Zebrastreifen zeige, dass es auch bei dem Seitenstreifen nicht auf den Wortlaut ankomme: „Nach dem reinen Wortlaut könnte man davon ausgehen, es handele sich um einen Reitstreifen für Zebras, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt“, so das Amtsgericht. Anders als Grünflächen könnten Grünstreifen auch Seitenstreifen sein, wenn sie befahrbar seien. Dem Gericht wird bei der Auslegung der Parkregeln im Ergebnis zuzustimmen sein, auch wenn die Begründung originell ist. Im Zweifel sollten Autofahrer die Rechtmäßigkeit von Bußgeldern wegen Verkehrsverstößen jedoch vorab von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.