falsche Unfallschilderung bei Kaskoschaden

Unzutreffende Schadensschilderung als Obliegenheitsverletzung
LG Hamburg Urt.v. 05.08.11 -3331 O 160/09 NJW-Spezial 2011,616
Eine bewusst falsch abgegebene Unfallschilderung stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar. Folge Klagabweisung.
Die Klägerin gab hier an, die Motorhabe des Fahrzeuges sei plötzlich aufgesprungen mit der Folge, dass ihr Sohn als Fahrer von der Straße abkam und gegen einen Stein fuhr und es hierdurch zu erheblichem Sachschaden am Fahrzeug kam.
Ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger stellte fest, dass dies nicht richtig sein könne, da die Motorhaube sich erst durch einen Anstoß geöffnet haben könne und nicht schon zuvor. Die Klage wurde abgewiesen wegen Leistungsfreiheit des Versicherers.

Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt vor, wenn die Unfallschäden am versicherten Fahrzeug nicht mit der Unfallschilderung des Versicherungsnehmers in Einklang zu bringen sind (OLG Koblenz zfs 2001, 365). Beruht diese falsche Unfallschilderung allerdings auf einem Irrtum der Wahrnehmung und Erinnerung an das Unfallgeschehen, so ist dieses zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1480)

Ferner haftet der Versicherungsnehmer grds. für die Erklärungen Dritter nur dann, wenn der Dritte „Wissenserklärungsvertreter“ war. Dies ist derjenige, der vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten betraut wurde und an dessen Stelle Erklärungen abgibt (BGH NJW 1993,2112, OLG Köln NJW-RR 2005, 1549). Falls aber der Versicherungsnehmer dann selbst die Schadensanzeige unterschreibt, wird diese als von ihm abgegeben angesehen.