Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat mit Beschluss vom 12.08.2011 (Az.: 14 L 716/11) über die Formalien der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage und zu den Mitwirkungspflichten eines Unternehmens entschieden. Nachdem mit einem Firmen-PKW der GmbH ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoss auf der Autobahn begangen wurde und der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde die GmbH als Halterin des PKW zur Führung eines Fahrtenbuchs für ein Jahr verpflichtet. Dagegen wehrte sich die GmbH im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Im Verfahren wurde über die Formalien der Auflage gestritten. Das VG stellte fest, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß zu benachrichtigen ist, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Das VG machte deutlich, dass es grundsätzlich Sache des Halters sei, Angaben zum Fahrer zu machen und dass er „den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.“ Die GmbH konnte nicht mit den Behauptungen gehört werden, dass sie den Anhörungsbogen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erhalten hat und dass die Ermittlungen bei ihr in der Firma erst viel zu spät erfolgt seien. Das VG weist diese Einwände zurück und meint, dass einer GmbH zuzumuten sei, „auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist und ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakten den verantwortlichen Fahrzeugführer oder jedenfalls einen eingrenzbaren Personenkreis durch sachgerechte Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe zu ermitteln.“ Unter Verweis auf handelsrechtliche Dokumentationspflichten träfen die Geschäftsleitung erhöhte Mitwirkungspflichten, da diese anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs schon deshalb nötig seien, um missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten vorzubeugen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Der Fall zeigt, dass es schwierig ist, sich gegen Fahrtenbuchauflagen erfolgreich zu Wehr zu setzen. Im Zweifel ist die Hilfe eines spezialisierten Verkehrsanwalts notwendig.