Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Urteil vom 13.09.2011 (Az.: 5 K 369/11.NW) entschieden, dass ein Auto, dass illegal auf einem Behindertenparkplatz geparkt ist, sofort abgeschleppt werden darf. Im Fall hatte der Kläger sein Auto vormittags auf einem von drei nebeneinander liegenden Behindertenparkplatz vor dem Gebäude des Amtsgerichts in Ludwigshafen abgestellt ohne über einen Schwerbehindertenparkausweis zu verfügen. Das Auto wurde dann abgeschleppt. Der Kläger wendet sich gegen den Abschleppkostenbescheid in Höhe von 145,75 EUR, weil noch keine Stunde verstrichen gewesen sei, als sein Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Außerdem sei er als Rechtsanwalt im Gerichtsgebäude leicht erreichbar gewesen. Es wurde ermittelt, dass die Politesse sich nach Feststellung des Parkverstoßes in das Gebäude des Amtsgerichts begeben, nach dem Kläger gesucht und über die Einsatzleitstelle versucht hat, den Kläger telefonisch zu erreichen. Dies blieb ohne Erfolg. Der Kläger ist auch der Ansicht, dass das Abschleppen unnötig gewesen sei, weil weitere Behindertenparkplätze frei gewesen seien. Das VG war anderer Ansicht. Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden, weil Behinderte in besonderem Maße hilfsbedürftig sind und darauf vertrauen müssen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen auf jeden Fall zur Verfügung steht. Es sei nicht Aufgabe der Politesse, den Aufenthaltsort des Falschparkers zu erkunden. Nur wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt werden kann, müsse man den Fall u.U. anders beurteilen. Der Kläger habe keinen deutlich sichtbaren Hinweiszettel in sein Kraftfahrzeug gelegt mit Angaben zum Namen des Fahrers und seinem Aufenthaltsort. Er hätte auch den Autoschlüssel bei dem ihm bekannten Wachtmeister des Gerichts hinterlegen können und darauf entsprechend durch Auslage einer Notiz in seinem Wagen hinweisen können. Die Rechtmäßigkeit des Abschleppens hängt nach dem VG auch nicht davon ab, „wie viele Parkplätze für Schwerbehinderte auf einer Fläche, in einem Straßenzug oder in einem Viertel eingerichtet sind, ob diese regelmäßig beansprucht werden oder ob eine vollständige Inanspruchnahme an dem jeweiligen Tag und zu den jeweiligen Tagesstunden auch zu erwarten ist“. Der Fall zeigt, dass es bei Abschleppfällen stets auf die konkreten Umstände ankommt. Ob Erfolgschancen bestehen, sich gegen die Abschleppkosten zu wehren, kann ein versierter Verkehrsanwalt beurteilen.
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