Ersatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung – Angemessenheit einer 1,5-fachen Gebühr

Ersatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung – Angemessenheit einer 1,5-fachen Gebühr

Das Amtsgericht Kirchhain hat durch Urteil vom 08.08.2011 – Aktenzeichen: 7 C 166/11 – entschieden, dass sich der Geschädigte auch bei einem fast fünf Jahre alten Fahrzeug bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn er das Fahrzeug seit fünf Jahren im Rahmen der regelmäßigen Inspektionsintervalle bei einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgestellt hat.

Das Gericht hat unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 13.01.2011 (IX ZR 110/10) nicht beanstandet, dass der Klägervertreter Anwaltsgebühren in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr geltend gemacht hat, da diesem bei Festsetzung seiner Gebühren ein der richterlichen Kontrolle entzogener Ermessensspielraum zusteht.

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