Abkommen mit der Rechtsschutz: Ein Angebot, das der Anwalt nicht ablehnen kann?

Sie heißen „Rationalisierungsvereinbarung“, „Abrechnungsempfehlung“ oder ähnlich. Sie sind – mehr oder weniger verbindliche – Vereinbarungen zwischen Rechtschutzversicherern und Rechtsanwälten. Sie werben mit Adjektiven wie „schlank“, „effektiv“, „schnell“ etc. und versprechen Vorteile für alle Beteiligten (win-win). So führen die Rechtsschutzversicherer an, ein Hilfebedürfnis ihrer Versicherten bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt für ihren Fall zu befriedigen. Sie empfehlen einen kooperierenden Anwalt und dieser berücksichtigt das dann bei der – direkten – Abrechnung mit dem Versicherer.

Also: Der versicherte Mandant ist gut betreut und beraten, der Versicherer hat weniger Aufwand und Ausgaben und der Anwalt hat mehr Fälle und damit mehr Umsatz.

Aber: Trifft das tatsächlich zu ?

Der Versicherer: …hat weniger Ausgaben. So schätzt das Essener Soldan-Institut für Anwaltsmanagement, dass in den Abkommen die gesetzlichen Gebühren zwischen 20 und 40 % unterschritten werden. Win beim Versicherer: Ja.

Der Versicherte/Mandant: Es kann passieren, dass dem Versicherten tatsächlich ein geeigneter/spezialisierter Anwalt „empfohlen“ wird. Maßgebliches Kriterium bei der Empfehlung des Versicherers ist dies in der Regel nicht; maßgeblich ist vielmehr das Abkommen. So berichten Mandanten immer wieder, dass ihnen ein anderer Anwalt telefonisch „sehr nahe gelegt“ wurde und/oder die vom Mandanten selbst erholte schriftliche Deckungszusage bereits einen entsprechenden Hinweis enthält. Manche Versicherte werden dadurch – entgegen eines anders lautenden Slogans – verunsichert. Sehen sie in der Empfehlung doch nicht nur einen unverbindlichen Hinweis sondern (auch) eine gewisse Verpflichtung. Obwohl es sich selbstverständlich nicht um eine Obliegenheit handelt, wird der empfohlene Anwalt mandatiert, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden („sicher ist sicher und man hört ja so viel“). Ob dies eine gesunde Basis für das unabdingbare Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist, darf indes bezweifelt werden. Win beim versicherten Mandanten: Zweifelhaft.

Der Anwalt: Die Kostenrechnungen wird tatsächlich schnell und unproblematisch direkt ausgeglichen. Die Prüfung des Versicherers beschränkt sich auf die Einhaltung der vorher vereinbarten Konditionen. Auch wird der kooperierende Anwalt vorrangig berücksichtigt. Es kann auch sein, dass ein Mehr an Fällen eintritt und dieses das Weniger an Gebühren je Fall (mehr als) kompensiert. Allerdings bei entsprechend höheren zeitlichen Aufwand und/oder geringerem Zeitaufwand je Mandat. Überdies gibt es dabei nicht wenige ungeklärte Rechtsfragen und damit Risiken auf Seiten des Anwalts: Unzulässige Gebührenunterschreitung, Interessenkonflikt, unzulässige Abgabe eines Gebührenteils für die Vermittlung von Aufträgen (§ 49 b Abs. 3 BRAO) etc.. Wie sich die Rechtsprechung hier entwickeln wird, bleibt abzuwarten; jedenfalls wird dünnes Eis betreten. Win beim Anwalt: Zweifelhaft.

Resümee:

Abkommen machen den Markt nicht größer, vielmehr wird nur umverteilt/gesteuert. Das in § 127 VVG verbriefte Recht auf freie Anwaltswahl bleibt nicht unberührt. Schlussendlich gewinnt der Rechtschutzversicherer auch nur auf den ersten Blick: Fühlt sich ein Versicherter beim empfohlenen Anwalt nicht richtig verstanden und/oder beraten, so fällt dies letztlich (auch) auf den empfehlenden Versicherer zurück. Kriterium für eine Empfehlung des Rechtsschutzversicherers kann von daher ausschließlich die Qualität der anwaltlichen Beratung sein.

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de

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