Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 25.08.2010 (Az.: 20 U 74/10) über die Frage der Kürzung der Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversicherung entschieden, wenn der Unfall unter Alkoholeinfluss geschehen ist. Im Fall hatte das Landgericht den Anspruch der Klägerin, die vollen Ersatz ihres Fahrzeugschadens von 9135,81 € verlangt hat, um 75% wegen der Alkoholisierung von 0,59 Promille gekürzt. Mit ihrer Berufung vor dem OLG verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf vollen Ersatz weiter. Das OLG hat festgestellt, dass der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung der Leistung berechtigt ist. Im Fall habe die beklagte Versicherung zwar mit der Regelung in Nr. A. 2.8.1. Abs. 2 der vereinbarten „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008)” gegenüber der Klägerin bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Nach Absatz 3 Satz 1 dieser AVB gelte dieser Verzicht jedoch nicht bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke. Für solche Fälle habe sich die Versicherung in Absatz 3 Satz 2 das Recht „zur Kürzung” in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis vorbehalten. Ein solcher Fall sei hier gegeben, weswegen das OLG über die Kürzungsquote zu entscheiden hatte. Das OLG hat festgestellt, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,59‰ aufwies und ihr Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntauglichem Zustand geführt hat. Der von ihr verursacht Unfall beruhte auf einem alkoholtypischen Fahrfehler. Als alkoholbedingte Ausfallerscheinung sei das grundlose Abkommen von der Straße bei übersichtlicher Verkehrsführung und guten Straßen- und Sichtverhältnissen festzustellen. Grundsätzlich sei ein solches Abkommen von der Straße ein allgemein ungewöhnlicher, grober Fahrfehler. Dies sei hier nicht anders, weil die die Klägerin trotz eingeschalteter Beleuchtung des Fahrzeugs und einer Laterne bei trockener, asphaltierter Fahrbahn vor einer Linkskurve gegen die am rechten Fahrbahnrand befindliche Laterne gefahren sei. Zur Kürzungsquote führt das OLG aus: „Ausgehend von einer Kürzung um 50% für den Einstiegsbereich der relativen Fahruntüchtigkeit ab einer Schwelle von 0,3‰ bei Vorliegen einer Straftat nach den § 315c bzw. § 316 StGB hält der Senat hier bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,59‰ im Ausgangspunkt eine Kürzung um 60% für schuldangemessen.“ Das OLG kam aber schlussendlich zu einer Kürzungsquote von 50%, weil Umstände gegeben sind, „die das Maß des Verschuldens der Kl. in einem etwas milderem Licht erscheinen lassen“, weil im Fall die Klägerin im Fall stark emotional belastet war. Der Fall zeigt, wie riskant alkoholbedingte Unfälle im Hinblick auf die berechtigte Kürzung der Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind und wie wichtig es ist, sich bei Unfällen anwaltlich beraten zu lassen.
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