BGH: Für Mietwagenkosten sind Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel zulässige Schätzgrundlagen

 

Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden, dass sowohl die Schwacke-Liste wie der Fraunhofer-Mietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten geeignet sind (Urteil v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). In dem zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, begehrte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Mietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Kosten eines Mietwagens zu einem Tagessatz von € 100,- pauschal und Nebenkosten von insgesamt € 2757,32.   Hiervon hatte die Beklagte lediglich € 1.999,20 erstattet. Das Amtsgericht hatte der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Das Amtsgericht hat für die Schätzung der notwendigen Mietwagenkosten die üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines sog. Unfallersatzfahrzeugs in Ansatz gebracht. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht die Klage abgewiesen, auch weil  die Schwacke-Listen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen.  Hiergegen ging die Klägerin mit der Revision zum BGH vor. Der BGH hat ausgeführt, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste wie den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Soweit die Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, führe dies nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs zu gewähren ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Geschädigte die Schadensregulierung möglichst frühzeitig in die Hände eines Rechtsanwalts legen sollten, auch um eine etwaige überteuerte und nicht erstattungsfähige Anmietung eines Mietwagens zu vermeiden.

#