Fahrradfahrer haftet zu 100% / Ausfahren Grundstücksauffahrt Pkw / Fahrradfahrer auf dem Gehweg – Rechtsanwalt Ulf Grabow Cuxhaven

Fahrradfahrer haftet zu 100 % / Ausfahren aus einem Grundstücksgelände
PKW / Fahrradfahrer auf dem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung
Berufungsurteil des Landgerichts Stade vom 30.07.2010
1 S 17/10 (5 C 635/09 Amtsgericht Cuxhaven)

Die Klägerin wollte mit ihrem Pkw ein Grundstück in Cuxhaven verlassen und von dort aus auf die Straße einfahren. Dazu musste sie zunächst einen Gehweg überqueren. Ihre Sicht war zu beiden Seiten u. a. durch eine Hecke eingeschränkt. Beim Überqueren des Gehweges kam es zu einer Kollision mit dem Beklagten, der mit seinem Fahrrad von rechts kommend den Gehweg befuhr.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ulf Grabow aus Cuxhaven teilte mit, dass das Landgericht Stade eine Haftung des Fahrradfahrers zu 100 % für angemessen hielt, insoweit wurde das Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven abgeändert, welches nur zu einer Haftungsquote des Fahrradfahrers von 50 % kam.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Landgericht Stade kam zunächst zu dem Ergebnis, dass gegen die Klägerin im Ansatz zunächst der Anscheinsbeweis nach § 10 StVO spricht. Sie musste beim Ausfahren aus dem Grundstücksgelände gegenüber dem Beklagten, der mit seinem Fahrrad den an dem Grundstück vorbeiführenden Gehweg befuhr, die äußerste Sorgfalt nach § 10 StVO beachten. Da sich der Unfall in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahrmanöver nach § 10 StVO ereignete, spricht der Beweis des ersten Anscheines, dass sie diese besonders strenge Sorgfaltsanforderungen nicht ausreichend erfüllt hat, gegen die Klägerin.

Wegen der Sichtbehinderungen und der damit verbundenen Gefährlichkeit des Ausfahrmanövers der Klägerin für den fließenden Fahrzeugverkehr, einschließlich Fußgänger und Radfahrer, war die Klägerin zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet. Sie durfte sich allenfalls zentimeterweise vortasten bis sie verlässlich beurteilen konnte, dass sie weder auf dem Gehweg noch auf der eigentlichen Straße herannahenden Verkehr durch ihr Einfahrmanöver nicht behindern oder gar gefährden würde.

Diesen strengen Sorgfaltsanforderungen hat die Klägerin nach Auffassung des Landgericht Stade im vorliegenden Fall genügt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin langsam hineingefahren ist und sich vorgetastet hat. Sie hat auch zwischendurch immer wieder angehalten, weil man die Straße so schlecht einsehen konnte. Die Beantwortung der Frage, ob eine Pflicht zur Einschaltung eines Einweisers bestanden hat oder nicht, kann hier letztlich offen bleiben. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin sich bei ihrem Ausfahrmanöver schon sehr vorsichtig verhalten hat (langsam, Schritt für Schritt gefahren ist und zwischendurch angehalten hat) würde die Verletzung einer etwaigen Pflicht zur Einschaltung eines Einweisers im vorliegenden Fall allenfalls einen geringfügigen Sorgfaltsverstoß begründen, der vollständig hinter das grob pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zurücktritt.

Der Beklagte hat dagegen grob verkehrswidrig gegen § 2 Abs. 5 StVO verstoßen, indem er auf dem Gehweg fuhr und dies dazu noch entgegen der Fahrtrichtung. Da der Beklagte zum Unfallzeitpunkt 18 Jahre alt war, muss dies dem Beklagten auch bewusst gewesen sein.

In einem derartigen Fall tritt die etwaige Betriebsgefahr des Pkws und auch ein (etwaiges) geringes Verschulden des Kraftfahrers regelmäßig zurück, so dass der erwachsene Radfahrer für den unfallbedingten Schaden alleine haftet.

Das Landgericht Stade änderte das Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven daher insoweit ab.

Karch, Grabow, Röhler und Partner
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