Sachmängel, deren Beseitigung nur knapp 1 % des Kaufpreises erfordern stellen auch bei mehreren Nachbesserungen keinen Grund zum Rücktritt vom Kaufvertrag, da sie nach Ansicht des BGH (Urt. vom 29.06.2011, Az.: VIII ZR 202/10) unerheblich seien. Etwas anderes gelte nur, wenn die Mangelursache zum Zeitpunkt des Rücktritts ungeklärt ist. Im vorliegenden Fall begehrte der Käufer eines hochwertigen Wohnmobils, nach erklärtem Rücktritt, die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Voraus gegangen waren mehrfache Reparaturen am Wohnmobil innerhalb kurzer Zeit nach dem Kauf. Gemäß dem Urteil des BGH, haben insbesondere Käufer teurerer Fahrzeuge, jetzt mehr Schwierigkeiten, vom Kauf zurück zu treten. Hier muss nunmehr neben den bisherigen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag auch der Taschenrechner bemüht werden, um die neue Hürde des BGH- 1 % des Kaufpreises- zu überwinden.
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