In einem unserer aktuellen Fälle erhielt unser Mandant einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten. Die Messung wurde mit dem Gerät RIEGL LR 90-235/P durchgeführt. Dieses Messgerät funktioniert auf eine ähnliche Weise wie das RIEGL FG 21-P. Das aufzunehmende Fahrzeug wird mittels eines Lasers anivisiert und daraufhin dessen Geschwindigkeit gemessen, wobei weder eine Fotoaufnahme noch ein Video dokumentiert wird. Beweisrechtlich wird die Messung durch Aussage der protokollierenden Polizeibeamten bestätigt. Von Seiten der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 220,- € festgesetzt, ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG sowie die Eintragung von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass der Bußgeldbescheid in dreifacher Hinsicht fehlerhaft sei.
Zum einen fehlte es hier an einem entsprechenden Schulungsnachweis der an der Messung teilnehmenden Polizeibeamten für das verwendete Gerät. Denn amtliche Messungen dürfen nur durch kompetentes und in Funktion, Bedienung und Eigenschaften des Geschwindigkeitsmessgerätes eingewiesenes Bedienungspersonal durchgeführt werden, damit es mit den erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Bedienungsfehlern vertraut ist. Die erfolgreiche Schulung für die Bedienung eines Messgeräts ist zudem schriftlich zu bestätigen. Im vorliegenden Fall fanden sich in der Ermittlungsakte lediglich Schulungsnachweise für das Gerät FG 21-P des gleichen Herstellers, RIEGL. Die Messung hätte insofern von den Polizeibeamten nicht durchgeführt werden dürfen.
Darüber hinaus wurde in dem Bußgeldbescheid der Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen nicht berücksichtigt. Gemäß dem Messungsprotokoll der Polizeibeamten wurde eine Geschwindigkeit von 81 km/h abgelesen. Nach Angaben des Herstelllers für das Messgerät LR90- 235/P ist bei Messwerten bis zu 100 km/h ein Toleranzabzug von 3 km/h vorzunehmen. Im Bußgeldbescheid gegen unseren Mandanten wurde aber angegeben, dass die festgestellte Geschwindigkeit schon nach Toleranzabzug 81 km/h betragen würde. Ein Toleranzabzug wurde also tatsächlich gar nicht erst vorgenommen.
Schließlich wurde unserem Mandanten fälschlicherweise vorgeworfen, die zulässige Geschwindigkeit innerorts überschritten zu haben. Tatsächlich stellt es sich aber so dar, dass sich der Messstandort außerhalb geschlossener Ortschaften befindet, was auch von den Polizeibeamten im Messungsprotokoll festgehalten wurde. Die Unterscheidung zwischen innerorts und außerorts hat nicht nur Einfluss auf die Höhe der Geldbuße, sondern vor allem auch auf die Entscheidung, ob ein Fahrverbot angeordnet wird oder nicht.
An diesem Fall wird deutlich, dass zwischen Polizei und Behörde auch Kommunikationsprobleme bestehen können, die Fehler bei der Erhebung des Bußgeldbescheids zur Folge haben. Demzufolge sind die Informationen aus der Ermittlungsakte stets mit den Vorwürfen des Bußgeldbescheids abzugleichen.
verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.
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Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte