Haftungsverteilung Linksabbieger / Überholer
Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 25.03.2011, 5 C 692/10.
Der Kläger befuhr mit seinem Kfz in Cuxhaven eine Landesstraße. Er beabsichtigte mit seinem Fahrzeug nach links auf ein Grundstück abzubiegen. Die Beklagte fuhr mit ihrem Pkw die Landesstraße in gleicher Richtung. Es kam unstreitig zu einer Kollision zwischen dem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Pkw des Klägers und dem im Überholvorgang begriffenen, in gleicher Richtung fahrenden, Pkw der Beklagten.
Rechtsanwalt Ulf Grabow aus Cuxhaven teilt mit, dass das Amtsgericht Cuxhaven eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers für angemessen hielt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Unfall wurde nach Auffassung des Amtsgerichts Cuxhaven überwiegend durch den Kläger schuldhaft verursacht, da er seine Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO verletzt habe. § 9 Abs. 5 StVO bestimmt, dass derjenige, der in ein Grundstück abbiegen will, sich dabei so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein soll. Es spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden.
Auch wenn der Beklagten ein Verschulden wegen eines Überholens bei unklarer Verkehrslage vorzuwerfen wäre, wäre von einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Klägers auszugehen.
Denn der Linksabbieger haftet wegen seiner besonderen Sorgfaltspflichten im Falle einer Kollision grundsätzlich allein, zumindest aber ganz überwiegend, da in der Abwägung die prinzipielle höhere Sorgfaltsverpflichtung aus § 9 Abs. 5 StVO mit einzubeziehen ist.
Das Gericht gelangt in dieser Entscheidung auch zu dem Ergebnis, dass die gesamten Gutachterkosten unabhängig von einer Quotenregulierung von der Beklagten zu 100 % zu erstatten sind.
Karch, Grabow, Röhler und Partner
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