Haftungsverteilung Vorfahrtsverletzung / Überholen einer Fahrzeugkolonne – Urteil AG Cuxhaven vom 29.09.2010, 5 C 361/10 – Rechtsanwalt Ulf Grabow

Haftungsverteilung Vorfahrtsverletzung / Überholen einer Fahrzeugkolonne, Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 29.09.2010, 5 C 361/10

Der Kläger befuhr mit seinem Kfz in Cuxhaven eine Vorfahrtsstraße. Die Straßenverhältnisse waren glatt. Der Beklagte bog nach links auf die bevorrechtigte vom Kläger befahrene Straße mit seinem Pkw ab. Es kam zur Kollision mit dem von links kommenden Kraftfahrzeug des Klägers, als dieser ein direkt vor dem Einmündungsbereich stehendes Kfz links überholte.

Rechtsanwalt Ulf Grabow aus Cuxhaven teilt mit, dass das Amtsgericht Cuxhaven eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Beklagten für angemessen hielt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Unfall wurde nach Auffassung des Amtsgerichts Cuxhaven überwiegend durch den Beklagten schuldhaft verursacht, indem er die Vorfahrt des Klägers gem. § 8 StVO verletzt hat.

Der Beklagte sei soweit in die Vorfahrtsstraße hineingefahren, dass es zum Zusammenstoß mit dem bevorrechtigten Fahrzeug des Klägers gekommen ist.

Dem Kläger sei jedoch auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 StVO).

Der Kläger sei dieser Pflicht nicht nachgekommen, indem er den gestauten Verkehr und die Lücke auf Höhe der einbiegenden Straße missachtete und die Fahrzeugkolonne überholte.

Wer bei dichtem Verkehr an einer Kolonne vorbeifährt, welche zum stehen kommt, muss sich, auch wenn ihm die Vorfahrt zusteht, auf Querverkehr aus für ihn erkennbaren Verkehrslücken an Kreuzungen und Einmündungen einstellen.

Deshalb haftet der Kläger zu 25 %.

Karch, Grabow, Röhler und Partner
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