Der Bundesgerichtshof hatte am 15.02.11 (veröffentlicht am 10.03.11) über einen -zugegebenermaßen exotischen- Reitunfall zu entscheiden.
Die Klägerin und eine Freundin ritten mit ihren Pferden auf einem Waldweg in der Nähe eines Jagdgebietes.
Ca. nach der Hälfte der geplanten Reitroute vernahmen sie einen Schuß, setzten aber den Ausritt fort. Kurze Zeit später scheute jedoch das Pferd der Klägerin.
Die Klägerin stürzte und zog sich Verletzungen zu. Sie verlangte dann von dem Jagdleiter Schmerzensgeld.
Ihre Argumentation: Ihr Pferd habe aufgrund eines weiteren Schusses, die ein Teilnehmer der Treibjagd abgegeben habe, gescheut. Hinweis- oder Warnschilder auf den Wegen zum Jagdgebiet hätten überdies gefehlt.
Nach Klageabweisung der Vorinstanzen und Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht zur Klärung der Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht eines Verantwortlichen einer Treibjagd im Zusammenhang mit Schussgeräuschen landete der Fall schließlich beim BGH.
Der 6. Zivilsenat des BGH bestätigte die Klageabweisung der Vorinstanzen.
Er verneinte eine Verkehrssicherungspflicht, die dem Zweck diene, andere vor den von Schussgeräuschen bei einer Treibjagd ausgehenden Gefahren zu schützen.
Leitsatz: „Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche einer Jagd für sich noch keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter.“
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Quelle: Internetportal des BGH – Urteil vom 15.02.11; Aktenzeichen VI ZR 176/10
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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