Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.6.2009 ( V ZR 144/08 ) darf ein auf einem privaten Grundstück abgestelltes Fahrzeug umgehend abgeschleppt werden. Rechtsgrundlage hierfür sind die § § 858, 859 Abs.3 BGB. Nach diesen Vorschriften handelt der Falschparker auf einem privaten Grundstück mit verbotener Eigenmacht. Wird hierbei dem Besitzer eines Grundstückes der Besitz ganz oder teilweise entzogen, so ist er berechtigt, sofort danach sich des Besitzes durch Abschleppen wieder zu bemächtigen. Der Halter/ Fahrer hat die Kosten für die Abschleppmaßnahme zu tragen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Grundstückseigentümer “ sofort nach der Entziehung “ handelt. Wann dieses sofortige Handeln vorliegt, wird unterschiedlich von den Gerichten beurteilt und liegt zwischen 30 min und 12 h.
Vor allem Supermarktbetreiber in Schwerin machen derzeit von solchen Abschleppmaßnahmen Gebrauch, wenn ein Nichtkunde dort parkt oder ein Kunde die vorgeschriebene Parkzeit überschreitet. Regelmäßig werden private Abschleppdienste auch selbstständig mit der Überwachung und der eigenen Entscheidung über die Abschleppmaßnahme beauftragt. Auch dies hält der Bundesgerichtshof für zulässig. Hier besteht lediglich dann noch eine Chance, wenn das Fahrzeug nicht umgehend abgeschleppt wird. Je nach Gerichtsstandsort muss der Halter/ Führer die Kosten dann gegebenenfalls nicht tragen.
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