Beim Passieren einer Baustelle ist besondere Vorsicht geboten. Kommt es zu einem Unfall, steht nämlich die Frage im Raum: Wer ist Schuld an dem Unfall – der Autofahrer oder ein möglicherweise unzureichend gesichertes Baustellenfahrzeug? Dies hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden.
Es ging um einen Unfall im Bereich einer Baustelle. Vor Gericht wurde über die Verteilung des Schadens von über 44.000 Euro gestritten, der an einem Baustellenkran entstanden war. Es stand im Streit, welche Mitschuld man dem Kranbetreiber zur Last legen konnte, weil er möglicherweise seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Entscheidend war auch die Beurteilung der Sorgfaltspflichten, die beim Passieren der Baustelle vom Autofahrer zu beachten sind.
Das OLG hat festgestellt, dass der Autofahrer den Unfall schuldhaft verursacht hat. Es könne offenbleiben, ob er wegen unangepasster Geschwindigkeit oder aber aus Unachtsamkeit ins Schlingern gekommen und hierdurch in den abgesperrten Baustellenbereich geraten sei. Es liege in beiden Fällen ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoß vor. Die Baustelle sei ordnungsgemäß angekündigt und ausgeschildert gewesen. Angesichts der Fahrbahnverengung auf nur eine Fahrspur mit einer Breite von 2,75 m und im Hinblick auf die unmittelbar rechts neben der Baustellenabtrennung im Bereich des Baufelds durchgeführten Arbeiten hätte es dem Autofahrer oblegen, den Baustellenbereich ganz besonders aufmerksam und vorsichtig zu durchfahren, um den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten.
Das OLG stellte fest, dass beim Durchfahren einer Baustelle den jeweiligen Autofahrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht trifft. Er muss die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet. Es gilt also im Regelfall, dass Autofahrer eine überwiegende Schuld an Baustellenunfällen trifft, wenn die Baustelle ausreichend gesichert ist. Allerdings sollte man im Fall eines Unfalls immer einen Verkehrsanwalt mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage beauftragen, um den Umfang der Verkehrssicherungspflichten überprüfen zu lassen, die der Bauunternehmer hat.
Hier das Urteil im Volltext: OLG Frankfurt mit Urteil vom 07.04.2010 (Az.: 7 U 274/08)