Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.11.2010 ( IV ZR 248/08 ) ein langwieriges Problem zum Nachteil der Versicherungsnehmer geklärt. “ In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsverssuch mutwillig-etwa aus Enttäuschung und Verärgerung-verursacht worden sind „.
Bisher war bei den Instanzgerichten durchaus umstritten, ob derartige Schäden aus der Teilkaskoversicherung zu erstatten sind oder nicht. Häufig kam es nicht zu der von einem Dieb beabsichtigten Entwendung, dafür aber einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeuges, zum Beispiel dem Zerstechen der Reifen oder dem Zerkratzen von Lack. Teilweise hatten die Instanzgerichte den Versicherungsnehmern aus der Teilkaskoversicherung eine entsprechende Entschädigung zugesprochen. Der Streit ging um eine von den Versicherungen verwendete Klausel:
“ Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust ….. in der Teilversicherung durch Entwendung, insbesondere Diebstahl…“.
Bei der Auslegung dieser Klausel war streitig, ob die Schäden “ durch “ den ( versuchten ) Diebstahl entstanden sein müssen oder ob es ausreicht, dass sie “ anlässlich “ eines gescheiterten Diebstahls verursacht wurden, zum Beispiel dann, wenn der Dieb die Wegfahrsperre nicht überwinden konnte und aus ( vermuteter ) Verärgerung andere Teile des Fahrzeuges beschädigte, die mit der eigentlichen Diebstahlshandlung nicht im Zusammenhang stehen. Diese bisher streitige Rechtsfrage ist nunmehr durch den Bundesgerichtshof geklärt. Nach wie vor erstattungsfähig sind allerdings Beschädigungen auch beim gescheiterten Diebstahlsversuch, die unmittelbar mit der Diebstahlshandlung zusammenhängen, auch wenn diese misslingt, zum Beispiel die Beschädigung der Schlösser. “ Zwar “ so der BGH “ versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das Tatbestandsmerkmal „durch die Entwendung“ … so, dass damit jede Entwendungshandlung, also nicht nur eine erfolgreiche Entwendung, sondern auch der Entwendungsversuch gemeint ist. Jedoch wird er Schäden, die nach einem missglückten Entwendungsversuch aus mutwillig verursacht worden sind, nicht der Entwendungshandlung selbst zurechnen „.
Mutwillig verursachte Beschädigungen eines Fahrzeuges bleiben in der Vollkaskoversicherung weiter versichert.