Muss der Fahrzeughalter Schadensersatz an den Verletzten zahlen, wenn es zu keiner Berührung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge gekommen ist? Dies hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Grundsätzlich gilt: Der Fahrzeughalter hat fast immer für Schäden des Verletzten aufzukommen, da er alleine aufgrund des „Betriebs“ des Kraftfahrzeuges eine Gefahrenquelle schafft – sogenannte Halterhaftung (§7 Abs.1 StVG). Doch bleibt es bei dieser Haftung auch bei fehlender Fahrzeugberührung?
Im Fall begehrte der Kläger Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, den er auf dem Weg zur Arbeit erlitt und bei dem er schwer verletzt wurde. In einem Bereich in dem kein Überholverbot bestand, wollte der Kläger zwei vor ihm fahrenden Pkw überholen. Zu dem Unfall, dessen genauer Hergang unklar ist, kam es, weil im gleichen Zeitpunkt einer der beiden Pkw den anderen Pkw überholen wollte und dazu ansetzte. Der Kläger nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichmanöver ein, kam aber nach links von der Fahrbahn ab und streifte einen Alleebaum.
Der BGH sagte hierzu, es sei nach ständiger Rechtsprechung klar, dass auch ein Unfall infolge einer voreiligen Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden kann, das die Reaktion ausgelöst hat. In diesem Zusammenhang stellte der BGH klar, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG auch in einem Fall wie hier eingreifen könne, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist. Voraussetzung sei nur, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen habe.
Der Fall zeigt, dass eine Haftung für Unfälle auch ohne Fahrzeugberührung denkbar ist und dass es speziell in solchen Fällen zu komplizierten Fragen kommt, die mit Hilfe eines Anwalts für Verkehrsrecht zu klären sind. Kompetente Anwälte für Verkehrsrecht finden Sie auf Schadenfix.de!
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