Motorradsturz aufgrund verirrten Fußballs und die Verkehrssicherungspflicht eines Fußballvereins

Das Landgericht Detmold hatte in dem Verfahren v. 20.10.10, AZ  12 O172/09 über einen Sturz eines Motorradfahrers wegen eines “verirrten” Fußballs zu entscheiden.

Sachverhalt:

Der Motorradfahrer befuhr mit seinem  fabrikneuen Motorrad Suzuki mit circa 25 km/h eine Straße, welche an ein Sportplatzgelände angrenzt. Dort ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h. Das Sportplatzgelände ist an der Böschung zu der Straße angrenzenden Seite mit Bäumen und Sträuchern bewachsen; des weiteren befindet sich dort ein circa 2 m hoher Maschendrahtzaun, welcher an verschiedenen Stellen Löcher aufweist. Zumindest an einer Stelle befindet sich eine Durchgangsöffnung im Zaun, durch die die Sportler zur  der bettreffenden Straße gelangen können, um Bälle etc. die über den Zaun geflogen sind, zurückzuholen.

In dem Zeitpunkt, als der Motorradfahrer diesen Bereich gerade passierte, gelangte ein Fußball vom Sportplatzgelände auf die Straße vor sein Motorrad. Der Motorradfahrer verlor deshalb die Kontrolle über sein Motorrad. Er stürzte und zog sich nicht unerhebliche Verletzungen zu. Auch an dem Motorrad entstand erheblicher Schaden.

Der Geschädigte verklagte den für das Sportplatzgelände verkehrssicherungspflichtigen Verein u.a. auf Ersatz seines Fahrzeugschadens, seiner beschädigten Schutzkleidung, auf die Bergungskosten und Schmerzensgeld. Der beklagte Verein wandte u.a. ein, dass der Motorradfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.

Das Landgericht Detmold sah eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Fußballvereins; setzte aber eine Mithaftung aus Betriebsgefahr in einer Quote von 30 % zulasten des Motorradfahrers fest. Ein Mitverschulden wegen überhöhter Geschwindigkeit bestätigte sich nicht.

In den Entscheidungsgründen kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass es dahinstehen könne, ob eine seitliche Absicherung eines Fußballplatzes gegen abirrende Bälle durch einen circa 2 m hohen Ballfangzaun ausreichend sei. Das Landgericht sah die Verkehrssicherungspflichtverletzung darin, dass der Zaun Durchgangsöffnungen aufweise, um fehlgehende Bälle zurückzuholen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nämlich der zum Sturz führende Ball durch die Durchgangsöffnung im Zaun auf die Straße gelangt. Nach Auffassung des Landgerichts hätte hier der Durchgangsbereich – zum Beispiel durch eine Tür- gegen das Durchfliegen von Bällen gesichert werden müssen.

Quelle: Entscheidungsdatenbank Justiz NRW; Urteil des Landgerichts Detmold v. 20.10.10, AZ  12 O 172/09

Über den Autor:

Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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