Nach einem unverschuldetem Verkehrsunfall haben Geschädigte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder aber auf einen Mietwagen. Zu Recht stellen sich Geschädigte die Frage, für welchen Zeitraum ein Mietwagen genutzt werden kann. Das Kammergericht stellt im Urteil vom 9. April 2010 (12 U 23/08 DAR 2010, 138) folgendes klar:
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Wer infolge eines Verkehrsunfalls auf sein Fahrzeug während der Reparatur verzichten muss, kann entweder die Kosten für einen Mietwagen oder so genannten Nutzungsausfall beanspruchen. Zieht sich die Reparatur jedoch über mehrere Monate hin, kann der Geschädigte gehalten sein, ein Interimsfahrzeug zu erwerben, wenn die kosten hierfür voraussehbar deutlich niedriger sind als die Mietwagenkosten bzw. der Nutzungsausfallschaden. Ist der Geschädigte zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs finanziell nicht in der Lage, muss er den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung darauf hinweisen und eine entsprechende Vorschusszahlung verlangen.
Ob und in welcher Form das Urteil in der Praxis umzusetzen ist, bleibt abzuwarten.
In einem unserer aktuellen Fälle, teilte die Werkstatt, in welcher sich das beschädigte Fahrzeug unseres Mandanten befand, mit, dass die Lieferung der Ersatzteile laut Hersteller Probleme bereitet und mit einer Lieferung nicht vor zwei Monaten gerechnet werden kann. Da unser Mandant vom ersten Tag nach dem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen angemietet hatte, wurde unverzüglich Kontakt mit der Versicherung aufgenommen, um der Schadensminderungspflicht des Geschädigten nachzukommen. Mit dem Mietwagenunternehmen wurde unverzüglich vereinbart, den Unfallersatz lediglich für einen Teilabschnitt zu berechnen und sodann auf Wochenbasis abzurechnen.
Die Regulierung der Mietwagenkosten in Höhe von rund 2/3 des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs unseres Mandanten erfolgte schließlich – aufgrund der erheblichen Mitwirkung zur Schadensminderung – anstandslos. In diesem Fall war es notwendig auf die Beteiligten einzuwirken, um unseren Mandanten in jedem Fall schadlos zu stellen. Der Sache dienlich war hier sicherlich, dass auf das Mietwagenunternehmen eingewirkt wurde, zumindest nicht für die komplette Anmietzeit den s.g. Unfallersatztarif zu berechnen.
Aufgrund der vielfältigen Probleme nach einem Verkehrsunfall ist die Einschaltung eines auf dem Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erforderlich, um am Ende nicht auf einen Schaden sitzen zu bleiben. Und dies gilt aufgrund der weitreichenden Probleme nicht nur bei streitigen Verkehrsunfällen.
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin
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