Wer durch seinen geparkten Pkw das Durchkommen eines Müllwagens verhindert, kann abgeschleppt werden. Natürlich müssen die Voraussetzungen vorliegen, die das Abschleppen rechtfertigen. Wann diese Voraussetzungen vorliegen hatte das Verwaltungsgericht Bremen zu entscheiden.
Der Kläger parkte seinen Pkw in der Zeit von 10.05 Uhr bis 11.15 Uhr in Bremen am linken Fahrbahnrand. Nachdem ein Müllwagen vergeblich versucht hatte, die Stelle zu passieren, wurde das Fahrzeug mit der Begründung „Parken an einer engen Straßenstelle. Die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz war nicht mehr gewährleistet.“ abgeschleppt.
Der Kläger wollte die 94 EUR Abschleppkosten und die 55 EUR Verwaltungskosten nicht zahlen. Dass die Müllabfuhr die betroffene Stelle nicht habe passieren können, habe nicht an dem von ihm abgestellten Fahrzeug gelegen. Auf der gegenüberliegenden rechten Fahrbahnseite haben sich ebenfalls Fahrzeuge befunden. Aufgrund dieser Fahrzeuge habe die Müllabfuhr nicht passieren können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das auf der rechten Fahrbahnseite abgestellte Fahrzeug nicht abgeschleppt worden sei, sondern seines. Außerdem habe es sich bei dem Müllwagen nicht um ein „Rettungsfahrzeug“ gehandelt.
Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten lag nämlich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor, denn das Fahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO geparkt. Danach ist das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Dies war im Fall so, weil die Restdurchfahrtsbreite nur 2,15 m betrug. Eng ist eine Straßenstelle in der Regel, wenn zur Durchfahrt ein Raum von weniger als 3,05 m verbleibt. Vgl. hierzu auch den Beitrag: Wann ist eine Kurve scharf? Bußgeldkatalog 2010 Parken und Halten
Wegen des in § 12 StVO verankerten gesetzlichen Haltverbots musste die Beklagte auch nicht mit einem separaten Verkehrszeichen hinweisen. Nach Auffassung des VG war es für den Kläger vorhersehbar, dass durch sein Parkverhalten eine Engstelle entstehen würde, denn kurz vor der betroffenen Stelle ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite das halb rechts aufgesetzte Parken auf dem Gehweg durch Verkehrszeichen erlaubt. Die dort geparkten PKW hätten dort rechtmäßig geparkt. Dass es sich bei dem behinderten Fahrzeug nicht um ein Rettungsfahrzeug, sondern um einen Müllwagen handelte, wirke sich auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht aus. Maßgeblich ist nach Ansicht des VG, dass ein Verkehrsteilnehmer konkret behindert wurde.
Verwaltungsgericht Bremen (VG), Urteil vom 12.11.2009 (Az.: 5 K 252/09)
Gerade in Stadtvierteln, in denen viele enge Straßen liegen kommt es häufig zu Abschleppmaßnahmen. Ob diese immer wegen konkreten Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer erfolgen, ist oft zweifelhaft und sollte regelmäßig von einem Verkehrsanwalt überprüft werden. Auf Verkehrsrecht spezialisierte Anwälte in ihrer Nähe finden Sie auf schadenfix.de