Besteigt jemand alkoholisiert ein Taxi, muss er damit rechnen, dass er sich eventuell übergeben muss . Grundsätzlich schuldet er daher die Bezahlung der Kosten für die Reinigung. Ein Mitverschulden des Taxifahrers ist dann anzunehmen, wenn der Fahrgast gebeten hatte, anzuhalten, dieser Bitte vom Taxifahrer aber nicht Folge geleistet wurde.
Nach einem Besuch auf dem Oktoberfest 2009 fuhr ein Münchner mit seiner Freundin nach Hause. Zu diesem Zweck hielt er ein Taxi an. Nach kurzer Zeit wurde dem Mann übel und er musste sich übergeben. Der Taxifahrer musste das verschmutzte Taxi reinigen. Zusammen mit dem Verdienstausfall verursachte dies bei ihm einen Schaden von 241 Euro.
Diese Kosten verlangte er von seinem Fahrgast. Schließlich sei dieser betrunken gewesen und habe sich deshalb übergeben.
Das sei so nicht richtig, entgegnete dieser. Zu Fahrbeginn habe er sich noch fit gefühlt. Er habe auch nur zwei Maß Bier in vier Stunden getrunken, sei deshalb auch nicht stark alkoholisiert gewesen. Außerdem habe er dem Fahrer sofort gesagt, dass ihm schlecht sei. Dieser habe aber, obwohl es ihm möglich gewesen sei, nicht angehalten, sondern ihn nur beschimpft.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München sprach dem Taxifahrer die Hälfte seiner Schadenersatzforderung zu:
Unstreitig habe der Beklagte sich während der Taxifahrt in dem vom Kläger gefahrenen Taxi übergeben und das Taxi beschmutzt. Dies stelle eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrages dar. Da er zumindest angetrunken gewesen sei, habe er mit dem Eintritt des Schadens auch rechnen müssen.
Nach Anhörung der Parteien und der Lebensgefährtin des Klägers stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte und seine Freundin den Kläger vor dem Vorfall gebeten haben, anzuhalten, weil dem Beklagten schlecht sei und der Kläger dieser Bitte zunächst nicht Folge geleistet habe. Da sich jedoch nicht feststellen ließe, wie eindringlich und drängend diese Bitten waren und ob sich für den Taxifahrer die Situation tatsächlich so eilig dargestellt hatte, wie sie offensichtlich war, sei die Forderung nicht auf Null zu reduzieren, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadenersatzanspruches anzunehmen.
AG München 2.9.10, 271 C 11329/10
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