Dieses aktuelle Urteil wird Gebrauchtwagenhändler erfreuen:
Der BGH hatte am 15.09.2010 (AZ VIII ZR 61/09) über einen Fall zu entscheiden, bei welchem ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes, gebrauchtes Wohnmobil von einem Händler unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile im Jahre 2005 verkauft wurde.
Im Kaufvertrag wurde angegeben:
- der abgelesene Kilometer-Stand und die „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“ mit 35 km
- In der Zeile „Sonstiges“: „Vorführwagen zum Sonderpreis …“
Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Käufer.
Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt.
Mit dieser Argumentation erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Nach stattgegebener Klage durch das Landgericht Konstanz und Abweisung der Berufung durch das OLG Karlsruhe bestätigte der BGH das Urteil des OLG und verwarf die Revision.
Begründet wurde dies damit, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulasse.
Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher nach BGH-Auffassung keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.
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