Viele Haftpflichtversicherer sind dazu übergegangen, bei Bestehen ihrer Eintrittspflicht nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten Fachwerkstätten in der Umgebung des Wohnsitzes zu benennen, die nicht markengebunden und preisgünstiger sind als Werkstätten der jeweiligen Automarken.
Lässt der Geschädigte gleichwohl sein Auto in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren, so bleibt er auf einem Teil seines Schadens sitzen.
Nach einem entsprechenden Grundsatzurteil im vergangenen Jahr (VI ZR 53/09) hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 23. 02. 2010 (VI ZR 91/09) die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise bestätigt, da die Schadenregulierung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit stehe und den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht treffe.
Der Revisionssenat hat allerdings deutlich gemacht, dass hierfür einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, und zwar
– darf die Qualifikation der „freien“ Fachwerkstatt nicht zweifelhaft sein (ausgewiesen etwa durch die Mitgliedschaft in Verbänden sowie durch Zertifizierung und Kontrolle von TÜV und DEKRA,
– müssen Originalersatzteile verwendet und eine Garantie wie in der Markenwerkstatt übernommen werden und
– es darf auf seiten des Geschädigten kein besonderes Interesse, etwa dadurch vorliegen, dass er sein bereits älteres Fahrzeug bei mehreren in der Vergangenheit notwendig gewordenen Reparaturen ausschließlich in der Markenwerkstatt hatte reparieren lassen.