Sozialgericht Karlsruhe (SG Karlsruhe, Urteil v 27.01.2010, S 4 SO 1302/09): Sozialhilfe zu unrecht versagt
Der Kläger hatte in jungen Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Infolge des Unfalls blieb er schwerbehindert und erhielt eine aus Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehende Gesamtabfindungssumme von 220 000 €. Hiervon bestritt er seinen Lebensunterhalt. Als noch eine Restsumme von ca. 30 000 € vorhanden waren, beantragte er im April 2008 Sozialhilfe. Die zuständige Behörde verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass er zunächst sein Vermögen aufbrauchen müsse.
Das Sozialgericht hat auf die Klage des Neunzehnjährigen den Ablehnungsbescheid des Sozialhilfeträgers aufgehoben.
Das Gericht betonte, dass Schmerzengeld seinem Wesen nach als Ausgleich für immaterielle Schäden gewährt werde und diene nicht dem Lebensunterhalt. Folglich sei es auf Leistungen zum Lebensunterhalt auch nicht anrechenbar.
(SG Karlsruhe, Urteil v 27.01.2010, S 4 SO 1302/09)
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