Das Landgericht Coburg hatte über einen Fall (Urteil LG Coburg v. 27.04.2010 ; Az. 22 O 48/10; bekanntgegeben am 13.8.2010) zu entscheiden, bei welchem durch Mäharbeiten auf einer Verkehrsinsel ein Stein hochgeschleudert und hierdurch ein Fahrzeug beschädigt wurde.
Dem betroffenen Fahrzeugeigentümer gelang der Nachweis, dass sein Fahrzeug durch die Mäharbeiten beschädigt wurde. Die Behörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt die Straßenbehörde weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.
Das erkennende Gericht ging jedoch von einer Amtspflichtverletzung aus, da zumutbare Sicherungsmöglichkeiten unterblieben waren.
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt.
Quelle: vdvka.de