Das EU – Knöllchen – Teil 1: Vollstreckungshilfeverfahren in Deutschland

Bekanntermaßen wird ja nun demnächst die EU – weite Vollstreckung von Bußgeldern ab 70,00 € kommen.  Forenbeiträge unsonstige Internetartikel gibt es zuauf. Wie aber läuft dieses Vollstreckungshilfeverfahren ab?

Geregelt ist das ganze in Deutschland im Europäischen Geldsanktionengesetz. Nachfolgend fasse ich das Vollstreckungshilfeverfahren in Deutschland zusammen. Der Beitrag wird fortgesetzt und insbesondere um Darstellungen des jeweiligen nationalen Rechts der Mitgliedsstaaten erweitert.

Zum Vollstreckungshilfeverfahren in Deutschland:

Vollstreckt werden Geldbußen im weitesten Sinne ab einem Betrag von 70,00 €. Für die Vollstreckung in Deutschland wird einheitlich das Bundesamt für Justiz in Bonn zuständig sein.Das Verfahren der Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide läuft wie folgt ab:

Zunächst wird das Bußgeld- bzw. Strafverfahren im jeweiligen EU – Mitgliedsstaat durchgeführt bis hin zu einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung (z.B. Bußgeldbescheid). Dieser Bußgeldbescheid wird sodann von der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates an das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn übersendet mit der Bitte um Vollstreckung.

Sodann beginnt das innerstaatliche Verfahren zur Vollstreckung EU – ausländischer Bußgeldbescheide. Das BfJ übersendet dem Betroffenen die Unterlagen zum Verstoß mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Der Betroffene kann nun Einwendungen erheben. Es findet allerdings keine vollumfängliche Prüfung mehr statt, ob der Bußgeldbescheid in rechtmäßiger Weise ergangen ist. Die Prüfung erstreckt sich auf bestimmte Zulässigkeitsfragen und Verstöße gegen deutsches Verfassungsrecht. Hier kommt vor allem ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zum Tragen, wenn der Bußgeldbescheid auf der Halterhaftung beruht.

Das BfA prüft dann, ob die Vollstreckung des Bußgeldbescheides bewilligt wird. Im Grundsatz ist es zur Bewilligung der Vollstreckung verpflichtet. Wird die Vollstreckung bewilligt, erhält der Betroffene vom BfJ einen Bescheid, in dem der ausländische Bußgeldbescheid für vollstreckbar erklärt wird. Dieser Bewilligungsbescheid enthält eine Begründung und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Der Betroffene hat nun zwei Wochen Zeit, bei dem BfJ gegen den Bewilligungsbescheid Einspruch einzulegen. Hält das BfJ den Einspruch für begründet, wird es ihm abhelfen. Ansonsten findet das Verfahren vor dem Amtsgericht statt. Das Amtsgericht prüft jedoch ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides. Es prüft lediglich, ob die Bewilligungsentscheidung des BfJ rechtmäßig war. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sind wiederum Rechtsmittel zulässig.

Für Betroffene eines Bußgeldverfahrens im EU – Ausland biete ich auf meiner Homepage unter

Knöllchen.eu

einen Überblick über den Ablauf der Bußgeldverfahren in verschiedenen europäischen Mitgliedsstaaten.

Comments are closed.