Mit einem etwas skurrilen Fall hatte sich das Landgericht München zu befassen. Zwei Radfahrer kollidierten bei einer nächtlichen Fahrt. Grund war wohl die unzureichende Beleuchtung beider Radfahrer.
Der Kläger fuhr mit einer batteriebetrieben Stirnlampe am Helm. Der Beklagte hatte ein elektrisches Aufstecklicht an seinem Lenker befestigt. Der Kläger erlitt einen Wirbelbruch. Die Parteien stritten darum, wer nun schuld an dem Unfall sei.
In der Pressemitteilung des Landgericht München vom 05.08.2010 heißt es:
Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht sind – was offenbar nicht allgemein bekannt ist – allein ausreichende Beleuchtungsmittel. Ein Fahrrad ist nämlich grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt; zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend.
Weiter wies das Gericht darauf hin, dass hier – nach den Angaben der einvernommenen Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen – davon auszugehen war, dass das elektrische Aufstecklicht nicht mehr mit voller Kraft leuchtete. Die Stirnlampe wiederum war möglicherweise aufgrund der gebeugten Haltung des Klägers auf seinem Rennrad nicht zu sehen.